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Verfahrensrecht

OGH: Zur Anfechtung gerichtlicher Aufträge betreffend das Inventar

Entscheidungen über Abhilfeanträge gem § 7a GKG sind anfechtbar, sofern sie nicht bloß verfahrensleitende Verfügungen darstellen

11. 10. 2016
Gesetze:   §§ 165 ff AußStrG, § 1 GKG, § 7a GKG
Schlagworte: Außerstreitverfahren, Verlassenschaftsverfahren, Gerichtskommissär, Inventarisierung des Nachlasses, Bewertung von Liegenschaften, Aufträge des Gerichtes, Abhilfeantrag, Anfechtbarkeit

 
GZ 2 Ob 23/16w, 05.08.2016
 
OGH: Das Verfahren zur Errichtung des Inventars ist vom Gerichtskommissär durchzuführen, das Inventar bedarf zu seiner Feststellung keiner Annahme oder - abgesehen von jener über die Nachlasszugehörigkeit nach § 166 Abs 2 AußStrG - Entscheidung des Gerichts. Innerhalb des Abhandlungsverfahrens besteht daher keine Möglichkeit, das Inventar als solches anzufechten. Das gilt insbesondere für die vom Gerichtskommissär gewählte Bewertung, die für das Abhandlungsverfahren bindend ist. Dem Verlassenschaftsgericht fehlt es insoweit an einer Entscheidungs- oder Bestätigungskompetenz.
 
Eine Ausnahme von dieser Regel wird anerkannt, wenn das Inventar formal nicht den Grundsätzen eines solchen entspricht, etwa wegen „substanzloser Dürftigkeit“, mangelnder Nachvollziehbarkeit oder Missachtung der in § 167 AußStrG gegebenen „Wertungsrahmenbedingungen“. Zum letzteren dieser 3 Fälle gehört es auch, wenn entgegen § 167 Abs 2 AußStrG Liegenschaften nicht nach dem LBG bewertet wurden, obwohl dies im Interesse eines Pflegebefohlenen erforderlich gewesen wäre.
 
Vorliegend wurden die Liegenschaftsanteile trotz Vorhandenseins eines mj Noterben mit dem dreifachen Einheitswert (so die Grundregel des § 167 Abs 2 AußStrG) und nicht nach dem LBG bewertet. Das Erstgericht hat von der ihm ausnahmsweise zustehenden Prüfkompetenz Gebrauch gemacht und von Amts wegen angeordnet, dass die Liegenschaftsanteile mit ihren Schätzwerten (Verkehrswerten) in das Inventar aufzunehmen sind. Die gesetzliche Grundlage für diese Vorgangsweise findet sich in § 7a Abs 1 GKG. Danach kann das Verlassenschaftsgericht dem Gerichtskommissär im Rahmen seiner Überwachungspflichten ua Aufträge erteilen, was auch in der Form eines Beschlusses möglich ist. Gegen einzelne Maßnahmen des Gerichtskommissärs oder deren Unterlassung kann sich eine Partei nur mit „Abhilfeantrag“ nach § 7a Abs 2 GKG zur Wehr setzen. Entscheidungen über solche „Abhilfeanträge“ können mit Rekurs anfechtbar sein, soweit darin nicht bloß eine verfahrensleitende Verfügung liegt.
 
 

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