Maßgeblich ist das Verstreichen der Klagefrist für den eigentlich zu einer Wiederaufnahme Berechtigten; nach dem Tod der betroffenen Person kann die Feststellung der Nichtabstammung von den Rechtsnachfolgern bewirkt werden (§ 142 ABGB); darunter sind die Gesamtrechtsnachfolger, also die Erben zu verstehen; bis zur Einantwortung ist jedoch Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers der ruhende Nachlass (die ruhende Verlassenschaft) als Inbegriff der Rechte und Pflichten des Verstorbenen, die (erst) im Falle der Einantwortung auf die Erben übergehen; im Zeitpunkt der Erlangung der Kenntnis der Klägerin (damals als erbantrittserklärter Alleinerbin) von der behaupteten Möglichkeit der Widerlegung der Vaterschaft Anfang April 2014 wäre die Verlassenschaft nach dem verstorbenen Vater der Beklagten zur Einbringung der Wiederaufnahmsklage aktivlegitimiert gewesen
GZ 1 Ob 121/16z, 30.08.2016
OGH: § 534 Abs 1 ZPO gelangt im Abstammungsverfahren ohne Einschränkungen zur Anwendung. Das Vorprüfungsverfahren dient ua der Prüfung der Rechtzeitigkeit der Wiederaufnahmsklage. Die Frist des § 534 Abs 2 Z 4 ZPO beginnt, sobald der Wiederaufnahmskläger die neuen Tatsachen und Beweismittel soweit kennt, dass er ihre Eignung für ein allfälliges Verfahren auch prüfen kann. Der Wiederaufnahmskläger muss in der Lage sein, einen form- und sachgerechten Beweisantrag zu stellen. Die Wiederaufnahmsklage ist im Vorprüfungsstadium nicht erst bei erwiesener Verspätung, sondern schon mangels Glaubhaftmachung ihrer Rechtzeitigkeit zurückzuweisen, weil dem Gesetz die Vermutung der Rechtzeitigkeit fremd ist.
Die Rechtsansicht der Klägerin, für die Klagefristen des § 534 ZPO käme es bei Tod der Partei auf ihre Kenntnis als Rechtsnachfolgerin an, würde evidentermaßen zu absurden Ergebnissen führen. Es könnte dann trotz Verstreichens der Klagefrist für den eigentlich zu einer Wiederaufnahme Berechtigten dessen Erbe (oder auch ein Erbeserbe) erneut auf die Einhaltung dieser Frist pochen, was schon aus Gründen der Rechtssicherheit (aber auch wegen der Grundsätze der Gesamtrechtsnachfolge) abzulehnen ist. Maßgeblich ist das Verstreichen der Klagefrist für den eigentlich zu einer Wiederaufnahme Berechtigten.
Die Wiederaufnahmsklage hat nach § 536 Z 3 ZPO insbesondere die Angabe der Umstände zu enthalten, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist für die Klage ergibt, und die Bezeichnung der hiefür vorhandenen Beweismittel. Angesichts der für eine Klage nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO maßgeblichen vierwöchigen Frist des § 534 Abs 2 Z 4 ZPO brachte die Klägerin vor, die ihr seit der Begegnung mit der Beklagten (am 2. 4. 2014) zur Kenntnis gelangte Möglichkeit der Widerlegung der Vaterschaft durch eine DNA-Analyse könne sie erst mit der Kenntnis des Urteils im Vorprozess seit 13. 3. 2015 benützen. Die Klägerin stützt ihre Wiederaufnahmsklage ausschließlich auf neue Beweismittel (ihre persönliche Wahrnehmung und einzuholendes DNA-Gutachten) iSd § 534 Abs 2 Z 4 ZPO. Wie dargelegt ist aber nicht maßgeblich, wann sie als eingeantwortete Alleinerbin des festgestellten Vaters Kenntnis vom rechtskräftigen Urteil des Vorprozesses erlangte, das dem Erblasser schon seit 1965 bekannt war. Behauptet sie aber selbst, dass sie bereits anlässlich der Begegnung mit der Beklagten am 2. 4. 2014 Kenntnis von der Möglichkeit zur Widerlegung der Vaterschaft erlangte, ist die am 1. 4. 2015 eingebrachte Wiederaufnahmsklage gem § 534 Abs 1 und 2 Z 4 ZPO jedenfalls verspätet. Aus der grundsätzlichen Vertretungsbefugnis jedes erbantrittserklärten Erben (vgl § 810 ABGB) ergibt sich, dass jede (bewusste) Kenntnisnahme einer für die Interessen der Verlassenschaft relevanten Tatsache durch einen Miterben als Kenntnisnahme durch die Verlassenschaft zu gelten hat, daher ebenso bei Kenntnis der Alleinerben.
Nach dem Tod der betroffenen Person kann die Feststellung der Nichtabstammung von den Rechtsnachfolgern bewirkt werden (§ 142 ABGB). Darunter sind die Gesamtrechtsnachfolger, also die Erben zu verstehen. Bis zur Einantwortung ist jedoch Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers der ruhende Nachlass (die ruhende Verlassenschaft) als Inbegriff der Rechte und Pflichten des Verstorbenen, die (erst) im Falle der Einantwortung auf die Erben übergehen. Im Zeitpunkt der Erlangung der Kenntnis der Klägerin (damals als erbantrittserklärter Alleinerbin) von der behaupteten Möglichkeit der Widerlegung der Vaterschaft Anfang April 2014 wäre die Verlassenschaft nach dem verstorbenen Vater der Beklagten zur Einbringung der Wiederaufnahmsklage aktivlegitimiert gewesen.
Das Berufungsgericht hat deshalb zutreffend die Wiederaufnahmsklage nach § 538 ZPO zurückgewiesen, dabei jedoch außer Acht gelassen, dass auch das erstinstanzliche Verfahren für nichtig zu erklären ist; dies ist mit einer Maßgabebestätigung nachzutragen.