Nähere Ausführungen im Langtext
GZ 8 ObA 53/16a, 30.08.2016
OGH: Zu der von der Klägerin behaupteten Sozialwidrigkeit der Kündigung wurde festgestellt, dass die Klägerin zum Kündigungszeitpunkt bei gehöriger Anstrengung in der Lage gewesen wäre, innerhalb von drei bis vier Monaten eine adäquate Ersatzarbeitsstelle mit einer (zumindest vorübergehend) nicht auszuschließenden Gehaltseinbuße bis zu 10 % zu finden. Zudem hat das Erstgericht – im Rahmen der rechtlichen Beurteilung – festgehalten, dass die von der Klägerin bei der Beklagten bezogenen Diäten im Fall einer vergleichbaren Arbeitsstelle in einem ähnlichen Ausmaß ebenso zu erwarten sind. Mit dem Argument, die Tagesdiäten für den Außendienst seien in ihrem Fall als Bestandteil des Gehalts anzusehen, weil sie von zu Hause mitgebrachte Speisen und Getränke konsumiert habe, vermag die Klägerin ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.