Die Abgrenzung zwischen dem Verrechnungsregime des § 19 RAO iVm § 17 RL-BA 1977 unterliegenden Barschaften und sonstigen Geldeingängen beim Rechtsanwalt bestimmt sich danach, ob es sich dabei um aus einem bestehenden Bevollmächtigungsverhältnis dem empfangenden Rechtsanwalt selbst zugedachte Leistungen (wie Honorarakonti) handelt oder diese ein für dessen Mandanten bestimmtes und diesem zustehendes Fremdgeld darstellen
GZ 20 Os 25/15z, 28.06.2016
OGH: Der Disziplinarrat ist auf Basis der festgestellten Tatsachengrundlage rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Disziplinarbeschuldigte gem § 19 Abs 3 RAO gehalten gewesen wäre, den bei ihm (über den namens seines Mandanten gestellten Antrag) gem § 393a Abs 1 StPO eingelangten Betrag von 814,50 Euro bis zum Nachweis der Richtigkeit seines vom Mandanten bestrittenen Honoraranspruchs gerichtlich zu erlegen oder § 17 RL-BA 1977 entsprechend unverzüglich an seinen Mandanten auszufolgen.
Bei der von einem Rechtsanwalt zu fordernden peniblen Geldgebarung gegenüber Klienten ist zu beachten, dass jener zu einer Verrechnung von offenen Honorarforderungen mit für diesen bei ihm eingegangenen Barschaften nur berechtigt ist, sofern seine Honorarforderung nicht bestritten wird.
Zutreffend stellt das angefochtene Erkenntnis darauf ab, dass der Disziplinarbeschuldigte dem ausdrücklichen Verlangen seines Mandanten auf Ausbezahlung oder gerichtliche Hinterlegung des bei ihm eingelangten Kostenbeitrags der Sache nach unhaltbar und zu Unrecht mit der Erklärung entgegengetreten ist, dass für ihn hinsichtlich des eingegangenen Betrags weder eine Pflicht noch die Möglichkeit einer gerichtlichen Hinterlegung bestünde.
Der bereits im erstinstanzlichen Verfahren vertretene Standpunkt eines (§ 19 Abs 3 RAO iVm § 17 RL-BA 1977 widersprechenden) Zurückbehaltungsrechts – weil der Verteidigerkostenbeitrag gem § 393a StPO mit einem vom Mandanten geleisteten Kostenvorschuss zu vergleichen sei – ist verfehlt. Bei einer ihm für seine Leistungen und Auslagen als Honorarakonto zugedachten Vorschusszahlung kommt dem Rechtsanwalt selbst die Gläubigerstellung zu. Der Verteidigungskostenbeitrag gem § 393a StPO steht hingegen (arg: „wird ein ... Angeklagter freigesprochen ... so hat ihm der Bund auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten …“) dem (freigesprochenen) Mandanten, nicht aber dem Rechtsanwalt als dessen Verteidiger zu.
Die Verweise des Disziplinarbeschuldigten auf Judikate und Gesetzesmaterialien vermögen seinen Standpunkt, wonach es sich bei einem Verteidigungskostenbeitrag gem § 393a StPO um keine „Barschaft“ gem § 19 Abs 1 RAO handle, nicht zu stützen. Aus der in den Entscheidungen des OGH 27 Os 3/14i und 6 Ob 312/04g enthaltenen Wendung, wonach Vorschüsse für Auslagen und Verdienst, gleich ob sie vom Mandanten selbst oder einem Dritten geleistet werden, nicht der Erlagspflicht des Rechtsanwalts gem § 19 Abs 3 RAO unterliegen, folgt keineswegs, dass Zahlungen Dritter, gleich ob Vorschüsse oder Kostenersatzleistungen, wie „Barschaften“ iSd § 19 Abs 1 RAO anzusehen wären. Die Abgrenzung zwischen dem Verrechnungsregime des § 19 RAO iVm § 17 RL-BA 1977 unterliegenden Barschaften und sonstigen Geldeingängen beim Rechtsanwalt bestimmt sich danach, ob es sich dabei um aus einem bestehenden Bevollmächtigungsverhältnis dem empfangenden Rechtsanwalt selbst zugedachte Leistungen (wie Honorarakonti) handelt oder diese ein für dessen Mandanten bestimmtes und diesem zustehendes Fremdgeld darstellen.
Mit der Behauptung, der Mandant habe den vom Disziplinarbeschuldigten gem § 12 AHK verrechneten Erfolgszuschlag zu Unrecht bestritten, verkennt die Berufung, dass für die rechtliche Beurteilung allein das konstatierte Faktum der gem § 19 Abs 3 RAO erfolgten Bestreitung von Richtigkeit und Höhe der vom Disziplinarbeschuldigten erhobenen Honorarforderungen maßgeblich ist. Zutreffend stellt das bekämpfte Erkenntnis insoweit auf eine den Disziplinarbeschuldigten treffende Verpflichtung zur Ausfolgung des bei ihm eingelangten Geldbetrags oder dessen gerichtliche Hinterlegung ab, ohne dass es einer Prüfung, ob und inwieweit der Disziplinarbeschuldigte zur Verrechnung eines Erfolgszuschlags berechtigt war, bedarf.
Die als Rechtsfehler mangels Feststellungen vermissten Ausführungen zur subjektiven Tatseite des Disziplinarbeschuldigten übersehen, dass im Erkenntnis – wenn auch disloziert im Rahmen der rechtlichen Beurteilung – festgestellt wurde, dass der Disziplinarbeschuldigte trotz mehrfacher Aufforderung bewusst und beharrlich der Verpflichtung zum gerichtlichen Erlag oder der unverzüglichen Herausgabe des erhaltenen Betrags nicht nachgekommen ist. Dem Disziplinarbeschuldigten wird damit mit noch hinreichender Deutlichkeit (kein vorsätzlicher, sondern) ein fahrlässiger (arg: „schuldhaft“, „bewusst“) Verstoß gegen § 19 Abs 3 RAO und § 17 RL-BA 1977 zum Vorwurf gemacht, wobei der hier anzuwendende Sorgfaltsmaßstab eine Rechtsfrage betrifft, der objektive Sorgfaltsverstoß grundsätzlich die subjektive Sorgfaltswidrigkeit indiziert und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Disziplinarbeschuldigte den objektiven Sorgfalts-anforderungen nicht hätte nachkommen können, aus seiner Verantwortung gerade nicht abzuleiten sind.