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Zivilrecht

OGH: Zur Rechtswidrigkeit einer Obduktion

Außerhalb der StPO und des KAG obliegt die Anordnung einer Obduktion idR der Bezirksverwaltungsbehörde oder in Vorarlberg dem Bürgermeister

11. 10. 2016
Gesetze:   § 125 StPO, § 128 StPO, § 25 KAG, EpidemieG, Vlbg BestG
Schlagworte: Verstorbener, Leichnam, sanitätspolizeiliche Obduktion, Leichenöffnung, Totenbeschau, Arzt, Anordnung, Bürgermeister, Rechtswidrigkeit

 
GZ 1 Ob 116/16i, 30.08.2016
 
OGH: Bestimmungen, die die Zulässigkeit von Obduktionen (Leichenöffnungen) regeln, finden sich verstreut sowohl in verschiedenen Bundesgesetzen (§§ 125, 128 StPO, § 25 KAG) als auch in Landesgesetzen. Das Gesundheitswesen ist mit Ausnahme des Leichen- und Bestattungswesens gem Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG Bundessache.
 
Gem § 1 Abs 1 Z 1 EpidemieG unterliegen Verdachts-, Erkrankungs- und Todesfälle an spongiformen Enzephalopathien (Creutzfeld-Jakob) der Anzeigepflicht und gem § 3 Abs 1 Z 10 EpidemieG ist der Totenbeschauer zur Erstattung der Anzeige über den Sterbefall an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde verpflichtet. § 5 Abs 2 EpidemieG verweist auf eine entsprechende VO dazu, unter welchen Voraussetzungen und von welchen Organen bei diesen Erhebungen (über das Auftreten einer anzeigepflichtigen Krankheit) die Öffnung von Leichen und die Untersuchung von Leichenteilen vorgenommen werden kann. Nach der VO betreffend Leichen von mit anzeigepflichtigen Krankheiten behafteten Personen ist die Öffnung von Leichen und die Untersuchung von Leichenteilen - sanitätspolizeiliche Obduktion - über Anordnung der politischen Bezirksbehörde (Bezirksverwaltungsbehörde) vorzunehmen.
 
Das Leichen- und Bestattungswesen fällt bezüglich Gesetzgebung und Vollziehung in den Zuständigkeitsbereich der Länder (Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG iVm Art 15 B-VG). Gem § 6 Abs 1 Vlbg BestG ist jede Leiche vor ihrer Bestattung der Totenbeschau zu unterziehen, welche der zuständige Bürgermeister zu veranlassen hat. Zuständiger Totenbeschauer ist ua auch ein von der Gemeinde dazu bestellter, zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt. Wenn der Totenbeschauer die Todesursache nicht feststellen kann, hat er dies unverzüglich dem Bürgermeister anzuzeigen. Falls die Todesursache voraussichtlich nur durch eine Leichenöffnung geklärt werden kann und nicht die Voraussetzungen für die Anordnung einer Leichenöffnung durch die StA oder nach dem KAG gegeben sind, hat gem § 12 Abs 1 Vlbg BestG der Bürgermeister eine Leichenöffnung anzuordnen. Ohne Anordnung der Staatsanwaltschaft oder des Bürgermeisters und außerhalb des KAG darf eine Leichenöffnung nur vorgenommen werden, wenn der Verstorbene der Leichenöffnung zugestimmt hat oder eine schriftliche Zustimmung der Angehörigen vorliegt; ansonsten ist die von einem anderen Arzt angeordnete Obduktion rechtswidrig.
 
 
 

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