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Zivilrecht

OGH: Zur Verletzung von Persönlichkeitsrechten des Verstorbenen durch eine Obduktion

Im Falle einer Obduktion können die nächsten Angehörigen eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Verstorbenen geltend machen

11. 10. 2016
Gesetze:   § 16 ABGB, § 914 ABGB, § 1 AHG, § 1 JN
Schlagworte: Persönlichkeitsrecht Verstorbener, Leichnam, Obduktion, Leichenöffnung, Arzt, Amtshaftung, Zulässigkeit des Rechtswegs

 
GZ 1 Ob 116/16i, 30.08.2016
 
OGH: Zur Frage der Verfügungsberechtigung über einen Leichnam hat der OGH ausgesprochen, dass über das Schicksal des Leichnams im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und der guten Sitten aufgrund eines über den Tod hinaus fortwirkenden Persönlichkeitsrechts (§ 16 ABGB) die betroffene Person selbst entscheidet. Primär ist der Wille des Verstorbenen zu respektieren, soweit dies mit den bestehenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften vereinbar ist. Der Wille braucht nicht in einer bestimmten Form kundgetan worden zu sein, sondern kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 914 ABGB auch aus den Umständen gefolgert oder hypothetisch ermittelt werden. Nur soweit ein erkennbarer Wille des Verstorbenen nicht vorliegt oder dieser aus öffentlich-rechtlichen Gründen undurchführbar ist, haben die nächsten Angehörigen des Verstorbenen ohne Rücksicht auf ihre Erbenstellung das Recht, über den Leichnam - ebenfalls im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und der guten Sitten - zu bestimmen.
 
Hier begehrt der Kläger als Ehemann und nächster Angehöriger (sowie als eingeantworteter Alleinerbe) gegenüber dem beklagten Arzt die Feststellung, dass die von diesem angeordnete bzw veranlasste Obduktion seiner Ehefrau rechtswidrig erfolgt sei. Er macht keinen Amtshaftungsanspruch iSd AHG geltend, sondern erhebt ein Feststellungsbegehren über eine von ihm als rechtswidrig angesehene Handlung des Beklagten.
 
Unabhängig von der Frage der Berechtigung dieses Feststellungsbegehrens entspricht es der stRsp, dass nahe Angehörige das postmortale Persönlichkeitsrecht eines Verstorbenen - wozu auch die Entscheidung über eine Leichenöffnung zählt - geltend machen können. Zur rechtsdogmatischen Einordnung des postmortalen Persönlichkeitsschutzes hat sich die Ansicht durchgesetzt, dass es sich nicht um die Beeinträchtigung eines eigenen Rechts der Angehörigen auf den Schutz des Rufs und anderer Persönlichkeitsmerkmale des Verstorbenen handelt, sondern dass die Angehörigen die Rechte des Verstorbenen geltend machen. Die Geltendmachung von Persönlichkeitsrechten der Verstorbenen im Fall einer Obduktion durch den hinterbliebenen Ehegatten ist daher zulässig.
 
 
 

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