Ein Abänderungsantrag ist nur dann zulässig, wenn die Wirkungen des ursprünglichen Beschlusses nicht durch die Einleitung eines anderen gerichtlichen Verfahrens beseitigt werden können und ein dennoch gestellter Abänderungsantrag entgegen der Auffassung des Rekursgerichts nicht als „verfrüht“ einfach später zu behandeln, sondern vielmehr als unzulässig zurückzuweisen ist; im Hinblick auf Unterhaltsansprüche steht den Parteien für gerichtliche Entscheidungen, die Zahlungspflichten für die Zukunft aussprechen, regelmäßig das Instrument des Erhöhungs- bzw Herabsetzungsantrags zur Verfügung; was immer dann der Fall ist, wenn sich die Verhältnisse nachträglich geändert haben, da die materielle Rechtskraft nachträglichen Tatbestandsänderungen nicht Stand hält
GZ 1 Ob 124/16s, 30.08.2016
OGH: Nach dem Eintritt der Rechtskraft eines Beschlusses, mit dem über die Sache entschieden wurde, kann seine Abänderung ua beantragt werden, wenn die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte (§ 73 Abs 1 Z 6 AußStrG). Das Instrument des Abänderungsantrags steht allerdings nur zur Verfügung, wenn die Wirkungen eines Beschlusses nicht durch die Einleitung eines anderen gerichtlichen Verfahrens beseitigt werden können (§ 72 AußStrG). Unzulässige Abänderungsanträge sind zurückzuweisen (§ 77 Abs 1 AußStrG).
Zutreffend verweist der Revisionsrekurswerber daher darauf, dass ein Abänderungsantrag nur dann zulässig ist, wenn die Wirkungen des ursprünglichen Beschlusses nicht durch die Einleitung eines anderen gerichtlichen Verfahrens beseitigt werden können und ein dennoch gestellter Abänderungsantrag entgegen der Auffassung des Rekursgerichts nicht als „verfrüht“ einfach später zu behandeln, sondern vielmehr als unzulässig zurückzuweisen ist. Im Hinblick auf Unterhaltsansprüche steht den Parteien für gerichtliche Entscheidungen, die Zahlungspflichten für die Zukunft aussprechen, regelmäßig das Instrument des Erhöhungs- bzw Herabsetzungsantrags zur Verfügung; was immer dann der Fall ist, wenn sich die Verhältnisse nachträglich geändert haben, da die materielle Rechtskraft nachträglichen Tatbestandsänderungen nicht Stand hält.
Darauf, ob ein derartiger Erhöhungsantrag bereits gestellt wurde – was das Rekursgericht für den vorliegenden Fall bejaht – oder die Partei bloß die Möglichkeit hätte, die angestrebte Korrektur der seinerzeitigen Entscheidung unter Berufung auf die im Abänderungsantrag geltend gemachten Umstände auch im Wege eines Erhöhungsantrags zu erreichen, kommt es im Ergebnis nicht an, ist doch ein Abänderungsantrag nur dann zulässig, wenn kein anderer Antrag zur Geltendmachung der relevanten Umstände zur Verfügung steht.
Im vorliegenden Fall behauptet der Minderjährige, im Nachhinein neue Erkenntnisse über die Einkommensverhältnisse des Vaters in den Jahren 2011 und (für das vorliegende Verfahren ohne Relevanz) 2012 erlangt zu haben. Da die Einkommensverhältnisse für diesen Zeitraum bei der Beschlussfassung im Jahr 2008 noch nicht berücksichtigt werden konnten, steht ihm einerseits zweifellos der Erhöhungsantrag zur Verfügung und liegt andererseits – es werden ja nur nova producta (also neu entstandene Tatsachen bzw Beweismittel) geltend gemacht – auch gar kein Abänderungsgrund iSd § 73 Abs 1 Z 6 AußStrG vor. Da aber auch für den übrigen Zeitraum – insbesondere für die Zeit vom 4. 1. 2008 bis zum seinerzeitigen Entscheidungszeitpunkt (16. 5. 2008) – kein tauglicher Abänderungsgrund dargelegt wird, sondern nur Vermutungen geäußert werden, mangelt es dem Antrag insgesamt an den gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen.