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Zivilrecht

OGH: KindNamRÄG – Anrechnung der Besuchskosten auf den Kindesunterhalt?

Auch die jüngere Judikatur hat in der Novellierung des Kindschaftsrechts durch das KindNamRÄG keinen Anlass dafür gesehen, von der bisherigen Entscheidungspraxis iZm Besuchskosten des unterhaltspflichtigen Elternteils abzugehen und diese Kosten etwa in höherem Maße zu Lasten der Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen

11. 10. 2016
Gesetze:   § 231 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Kindesunterhalt, Bemessung, Besuchskosten

 
GZ 1 Ob 59/16g, 30.08.2016
 
OGH: Der OGH hat wiederholt ausgesprochen, dass die mit der Ausübung des üblichen Besuchsrechts verbundenen Kosten des Unterhaltspflichtigen die Unterhaltsbemessung nach § 231 ABGB grundsätzlich nicht schmälern können. Eine Ausnahme ist grundsätzlich nur in jenen Fällen zu machen, in denen ein unterhaltspflichtiger Elternteil seiner Besuchspflicht nicht nachkommen könnte, ohne den eigenen Unterhalt zu gefährden. Eine solche Situation liegt hier nicht annähernd vor. Selbst unter Zugrundelegung nur der von ihm selbst behaupteten Beträge wurden seine Unterhaltspflichten in den einzelnen Perioden für alle drei Kinder zusammen im Bereich von 35 bis 36 % seines Nettoeinkommens festgesetzt, also unterhalb der üblichen prozentualen Berechnung. Dem Vater verblieben danach – noch ohne Berücksichtigung der von ihm für die fragliche Zeit zugestandenen steuerlichen Begünstigung von Unterhaltszahlungen – monatlich 2.755 EUR bis 3.080 EUR, sodass er selbst unter Berücksichtigung der von ihm behaupteten Besuchskosten noch ausreichende Finanzmittel zur Finanzierung seines laufenden Lebensbedarfs hatte.
 
Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch die jüngere Judikatur in der Novellierung des Kindschaftsrechts durch das KindNamRÄG keinen Anlass dafür gesehen hat, von der bisherigen Entscheidungspraxis iZm Besuchskosten des unterhaltspflichtigen Elternteils abzugehen und diese Kosten etwa in höherem Maße zu Lasten der Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen. Schließlich ist auch zu bemerken, dass die vom Revisionsrekurswerber angesprochenen Änderungen erst am 1. 2. 2013 in Kraft getreten sind und damit für den Großteil der hier zu beurteilenden Unterhaltsperiode ohnehin keine Bedeutung haben können.
 

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