Home

Zivilrecht

OGH: Genehmigung von Rechtshandlungen Pflegebefohlener – zur Frage des Zuspruchs von Schadenersatz für Schockschäden bei Verlust eines Tieres iVm der Frage, ob dadurch ein unzumutbares Prozesskostenrisiko vorliegt

Die Vorinstanzen haben sich mit der von der Minderjährigen bereits eingebrachten Schadenersatzklage aufgrund der von ihr behaupteten psychischen Erkrankung infolge des Todes des Pferdes ihres Vaters, das im Stall des Schädigers nicht artgerecht gehalten worden sein soll, auseinandergesetzt und aufgrund der mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Klagsabweisung die Prozessführung nicht genehmigt; die Minderjährige war also nicht Eigentümerin des Pferdes und behauptet auch kein vorsätzliches Verhalten des Pferdeeinstellers, sodass ihr ein Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens wegen Verletzung oder Tötung des Tieres nach § 1331 ABGB nicht zustehen könnte

11. 10. 2016
Gesetze:   § 132 AußStrG, § 167 ABGB, § 1325 ABGB, § 1331 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Genehmigung von Rechtshandlungen Pflegebefohlener, Schmerzengeld, Schockschaden bei Verlust eines Tieres, unzumutbares Prozesskostenrisiko

 
GZ 1 Ob 125/16p, 30.08.2016
 
OGH: Rechtshandlungen eines Pflegebefohlenen – wie hier die Klagsführung durch die Minderjährige – sind nach § 132 Abs 1 AußStrG nur dann gem § 167 Abs 3 ABGB pflegschaftsgerichtlich zu genehmigen, wenn sie in dessen Interesse liegen und dessen Wohl entsprechen. Ob eine Prozessführung im Interesse der Minderjährigen liegt, ist eine Ermessensentscheidung des Pflegschaftsgerichts, die sich am konkreten Einzelfall zu orientieren hat. Maßgebend ist dabei, ob in vergleichbaren Fällen ein verantwortungsbewusster gesetzlicher Vertreter den Klageweg beschreiten würde. Das ist jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn die Erfolgsaussichten gering sind und deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit ein erheblicher Vermögensnachteil der Minderjährigen durch die Belastung mit Prozesskosten droht. Die Frage der Genehmigungsfähigkeit einer Klage ist von den spezifischen Umständen des Einzelfalls abhängig und daher grundsätzlich nicht revisibel.
 
Die Vorinstanzen haben sich mit der von der Minderjährigen bereits eingebrachten Schadenersatzklage aufgrund der von ihr behaupteten psychischen Erkrankung infolge des Todes des Pferdes ihres Vaters, das im Stall des Schädigers nicht artgerecht gehalten worden sein soll, auseinandergesetzt und aufgrund der mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Klagsabweisung die Prozessführung nicht genehmigt. Die Minderjährige war also nicht Eigentümerin des Pferdes und behauptet auch kein vorsätzliches Verhalten des Pferdeeinstellers, sodass ihr ein Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens wegen Verletzung oder Tötung des Tieres nach § 1331 ABGB nicht zustehen könnte.
 
Der Beurteilung der Vorinstanzen, dass ein verantwortungsbewusster gesetzlicher Vertreter den Klagsweg nicht bestreiten würde, hält die Minderjährige nur entgegen, höchstgerichtliche Rsp, wonach bei Schockschäden, die durch den Tod eines Tieres verursacht worden seien, zu dem der Geschädigte ein extrem intensives emotionales Verhältnis gehabt habe, liege nicht vor. Der Revisionsrekurs enthält aber keine Argumente, warum der Zuspruch des begehrten Schmerzengeldes für Schockschäden als Folge des Verlusts eines geliebten Tiers berechtigt sein soll. Dass keine Rsp des OGH bestehe, „die zwingend zur Abweisung“ des Schadenersatzbegehrens führen würde, zeigt keine Fehlbeurteilung der Vorinstanzen auf, die der auf Zahlung von Schmerzengeld und Feststellung der Haftung des Pferdeeinstellers für sämtliche künftige Schäden, die der Minderjährigen aus dem Tod des Pferdes erwachsen seien, gerichteten Klage die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung versagten.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at