Home

Zivilrecht

OGH: Zum Verhältnis der Zustellvorschrift des § 52 Abs 2 Z 4 WEG 2002 zu jener des § 17 AußStrG

Die Forderung nach einem effektiven Schutz des rechtlichen Gehörs verbietet die Zustellung einer Aufforderung nach § 17 AußStrG nur durch Hausanschlag; die Säumniswirkung des § 17 AußStrG kann daher nicht eintreten, wenn die Aufforderung zur Äußerung nicht allen Antragsgegnern individuell wie eine Klage zugestellt wurde

11. 10. 2016
Gesetze:   § 52 WEG 2002, § 24 WEG 2002, § 17 AußStrG
Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, wohnungseigentumsrechtliches Außerstreitverfahren, Zustellung, Hausanschlag

 
GZ 5 Ob 127/16m, 25.08.2016
 
OGH: Die Forderung nach einem effektiven Schutz des rechtlichen Gehörs verbietet die Zustellung einer Aufforderung nach § 17 AußStrG nur durch Hausanschlag. Die Säumniswirkung des § 17 AußStrG kann daher nicht eintreten, wenn die Aufforderung zur Äußerung nicht allen Antragsgegnern individuell wie eine Klage zugestellt wurde.
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at