Die Forderung nach einem effektiven Schutz des rechtlichen Gehörs verbietet die Zustellung einer Aufforderung nach § 17 AußStrG nur durch Hausanschlag; die Säumniswirkung des § 17 AußStrG kann daher nicht eintreten, wenn die Aufforderung zur Äußerung nicht allen Antragsgegnern individuell wie eine Klage zugestellt wurde
GZ 5 Ob 127/16m, 25.08.2016
OGH: Die Forderung nach einem effektiven Schutz des rechtlichen Gehörs verbietet die Zustellung einer Aufforderung nach § 17 AußStrG nur durch Hausanschlag. Die Säumniswirkung des § 17 AußStrG kann daher nicht eintreten, wenn die Aufforderung zur Äußerung nicht allen Antragsgegnern individuell wie eine Klage zugestellt wurde.