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Zivilrecht

OGH: Zur Widmungsänderung iSd § 16 WEG 2002

Vom Streitrichter ist bei einer Widmungsänderung nur die Genehmigungsbedürftigkeit der Änderung und die eigenmächtige Rechtsanmaßung als Vorfrage über die Berechtigung des Unterlassungs- und Wiederherstellungsbegehrens zu prüfen; die Genehmigungsfähigkeit ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens

11. 10. 2016
Gesetze:   § 16 WEG 2002, § 52 Abs 1 Z 2 WEG2002, § 523 ABGB
Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Widmungsänderung, Nutzungsänderung, Zustimmung im Außerstreitverfahren, Eigentumsfreiheitsklage, actio negatoria

 
GZ 5 Ob 105/16a, 25.08.2016
 
OGH: Gem § 16 Abs 1 WEG kommt die Nutzung des Wohnungseigentumsobjekts dem Wohnungseigentümer zu. Nach § 16 Abs 2 WEG ist ein Wohnungseigentümer zu Änderungen (einschließlich Widmungsänderungen) an seinem Wohnungseigentumsobjekt auf seine Kosten berechtigt. Mangels Zustimmung aller übrigen Wohnungseigentümer hängt das Recht des Wohnungseigentümers zur (Widmungs-)Änderung seines Objekts von bestimmten, in § 16 Abs 2 WEG abgestuft geregelten Voraussetzungen ab.
 
Durch diese Rechtslage sollen die anderen Wohnungseigentümer davor geschützt werden, dass durch Widmungsänderungen ihr Umfeld eigenmächtig unter Verletzung ihrer schutzwürdigen Interessen geändert wird. Gegen einen Wohnungseigentümer, der eigenmächtig, also ohne vorherige Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer und ohne Genehmigung durch den Außerstreitrichter in einem Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 2 WEG, (Widmungs-)Änderungen vornimmt, kann daher jeder einzelne Wohnungseigentümer im streitigen Rechtsweg mit Klage nach § 523 ABGB vorgehen. Der Streitrichter hat in einem solchen Fall als Vorfrage für die Beurteilung eines Unterlassungs-, Beseitigungs- oder/und Wiederherstellungsbegehrens nur die Genehmigungsbedürftigkeit, nicht aber auch die Genehmigungsfähigkeit der Änderung zu prüfen.
 
Die Notwendigkeit der Zustimmung aller übrigen Wohnungseigentümer oder der Genehmigung durch den Außerstreitrichter besteht allerdings erst dann, wenn der Wohnungseigentümer tatsächlich eine (Widmungs-)Änderung seines Objekts vornimmt, die dem § 16 Abs 2 WEG unterliegt. Nur dann steht nämlich den Mit- und Wohnungseigentümerin ein Unterlassungsanspruch zu.
 
 

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