Die Bewilligung von Warnleuchten mit blauem Licht setzt auch bei Fahrzeugen gem § 20 Abs 5 lit c KFG (Fahrzeuge für den Rettungsdienst oder den Bergrettungsdienst) das Vorliegen eines öffentlichen Interesses voraus, welches dann anzunehmen ist, wenn das Fahrzeug nicht nur in Ausnahmefällen, sondern mit entsprechender Häufigkeit (in einer größeren Zahl von Fällen) zu Fahrten bestimmt ist, bei denen anzunehmen ist, dass die durch die Verwendung von Blaulicht oder Tonfolgehorn bewirkte Erleichterung des Vorankommens ausschlaggebend sein wird, um drohende Gefahr für das Leben oder für die Gesundheit von Menschen abzuwenden (bei denen es also gleichsam "um Minuten geht"); der VwGH hat dazu klargestellt, dass diese Voraussetzung im Regelfall weder bei bloßen Krankentransporten, bei denen in seltenen Fällen Komplikationen auftreten können, noch bei Patiententransporten vom Flughafen zu umliegenden Spitälern im Rahmen internationaler Krankenlufttransporte (somit beim Transport von Personen, deren Gesundheitszustand einen Flug zulässt) erfüllt sein werden
GZ Ra 2016/11/0078, 13.07.2016
VwGH: Soweit die Revision im Rahmen der Darlegung ihrer Zulässigkeit vorbringt, es fehle gesicherte Rsp zur Frage, unter welchen Voraussetzungen das öffentliche Interesse an der Verwendung von Warnleuchten mit blauem Licht iSd § 20 Abs 5 KFG gegeben sei, so ist sie auf das im angefochtenen Erkenntnis und auch von ihr selbst zitierte hg Erkenntnis vom 21. August 2014, Ro 2014/11/0068, zu verweisen, in dem der VwGH diese Frage ausführlich behandelt hat. Nach diesem Erkenntnis setzt die Bewilligung von Warnleuchten mit blauem Licht auch bei Fahrzeugen gem § 20 Abs 5 lit c KFG (Fahrzeuge für den Rettungsdienst oder den Bergrettungsdienst) das Vorliegen eines öffentlichen Interesses voraus, welches dann anzunehmen ist, wenn das Fahrzeug nicht nur in Ausnahmefällen, sondern mit entsprechender Häufigkeit (in einer größeren Zahl von Fällen) zu Fahrten bestimmt ist, bei denen anzunehmen ist, dass die durch die Verwendung von Blaulicht oder Tonfolgehorn bewirkte Erleichterung des Vorankommens ausschlaggebend sein wird, um drohende Gefahr für das Leben oder für die Gesundheit von Menschen abzuwenden (bei denen es also gleichsam "um Minuten geht"). Der VwGH hat dazu klargestellt, dass diese Voraussetzung im Regelfall weder bei bloßen Krankentransporten, bei denen in seltenen Fällen Komplikationen auftreten können, noch bei Patiententransporten vom Flughafen zu umliegenden Spitälern im Rahmen internationaler Krankenlufttransporte (somit beim Transport von Personen, deren Gesundheitszustand einen Flug zulässt) erfüllt sein werden.
Vor diesem Hintergrund wird mit dem weiteren Zulässigkeitsvorbringen der Revision, das angefochtene Erkenntnis sei mit einem Verfahrensmangel behaftet, weil nicht festgestellt wurde, inwieweit die Revisionswerberin auch "Hilfsdienste und Rettungsdienste" durchführt, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung schon deshalb nicht dargelegt, weil (abgesehen davon, dass vom VwG vermeintlich nicht beachtete Judikatur des VwGH vom Revisionswerber nicht zitiert wird) die Relevanz des behaupteten Verfahrensfehlers nicht dargetan wurde und im Hinblick auf das Vorgesagte auch nicht ersichtlich ist.
Wenn die Revision vorbringt, die Beschränkung der Bewilligungsfreiheit beim Anbringen von Blaulicht auf die fünf in § 23 Sanitätergesetz genannten Organisationen sei sachlich nicht gerechtfertigt und damit gleichheitswidrig, genügt der Hinweis auf den Ablehnungsbeschluss des VfGH vom 24. Februar 2016, E 1720/2015-13.