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Wirtschaftsrecht

VwGH: Örtlich gebundene Einrichtung und regelmäßige Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nach § 74 Abs 1 GewO

Als "örtlich gebunden" iSd § 74 Abs 1 GewO sind auch bewegliche Einrichtungen, die nach der Absicht des Gewerbetreibenden für längere Zeit in einem bestimmten Standort der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit dienen sollen, anzusehen; handelt es sich um eine Baustelleneinrichtung, so ergibt sich iZm der Bestimmung des § 84 GewO, dass eine solche Einrichtung jedenfalls solange nicht als zu einem Betrieb "für längere Zeit" iSd obigen Definition bestimmt anzusehen ist, als sie iZm einer konkreten und sohin auf eine bestimmte Zeit beschränkten Bauführung aufgestellt wird, sodass sie nach Beendigung der Bauarbeiten wieder beseitigt wird; nur dann, wenn eine Baumaschine für eine von vornherein nicht bestimmte Anzahl von Bauführungen, sohin auf unbestimmte Zeit, aufgestellt und betrieben wird, liegt eine - bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 74 Abs 2 GewO genehmigungspflichtige - Betriebsanlage vor

04. 10. 2016
Gesetze:   § 74 GewO, § 84 GewO
Schlagworte: Gewerberecht, Betriebsanlage, Halle, örtlich gebundene Einrichtung, Baustelleneinrichtung

 
GZ Ra 2016/04/0053, 04.07.2016
 
Die Amtsrevisionswerberin erachtet die vorliegenden Revisionen für zulässig, weil zu der vom VwG für notwendig erachteten Konkretisierung der "örtlich gebundenen Einrichtung" nach § 74 Abs 1 GewO keine Rsp des VwGH im Hinblick auf eine "Halle" oder eine sonstige vergleichbare Örtlichkeit vorliege.
 
VwGH: Zu diesem Vorbringen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich der VwGH in seiner Rsp wiederholt mit gewerblichen Betriebsanlagen unter Einschluss einer Halle beschäftigt hat. In dieser Rsp wurde niemals angezweifelt, dass eine Halle oder vergleichbare Örtlichkeit eine örtlich gebundene Einrichtung darstellt.
 
Als "örtlich gebunden" iSd § 74 Abs 1 GewO sind auch bewegliche Einrichtungen, die nach der Absicht des Gewerbetreibenden für längere Zeit in einem bestimmten Standort der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit dienen sollen, anzusehen. Handelt es sich um eine Baustelleneinrichtung, so ergibt sich iZm der Bestimmung des § 84 GewO, dass eine solche Einrichtung jedenfalls solange nicht als zu einem Betrieb "für längere Zeit" iSd obigen Definition bestimmt anzusehen ist, als sie iZm einer konkreten und sohin auf eine bestimmte Zeit beschränkten Bauführung aufgestellt wird, sodass sie nach Beendigung der Bauarbeiten wieder beseitigt wird. Nur dann, wenn eine Baumaschine für eine von vornherein nicht bestimmte Anzahl von Bauführungen, sohin auf unbestimmte Zeit, aufgestellt und betrieben wird, liegt eine - bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 74 Abs 2 GewO genehmigungspflichtige - Betriebsanlage vor.
 
In diesem Sinne muss eine gewerblichen Betriebsanlage dazu bestimmt sein, nicht nur vorübergehend, sondern regelmäßig der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit zu dienen. Nach der hg Rsp ist bei Prüfung der Frage der Regelmäßigkeit der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit in Bezug auf eine Betriebsanlage jedenfalls auch auf deren Art und Zweckbestimmung Bedacht zu nehmen. Eine Einrichtung, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit iSd § 74 Abs 1 GewO regelmäßig zu dienen bestimmt ist, liegt dann vor, wenn sie in der Absicht, auf diesem Standort längere Zeit der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit zu dienen, errichtet wurde.
 
Von dieser Rsp ist das VwG im Ergebnis nicht abgewichen, wenn es - ungeachtet des Umstandes, dass die Tätigkeit in einer Halle und somit in einer örtlich gebundenen Einrichtung ausgeübt wurde - eine nähere Umschreibung der örtlich gebundenen Einrichtung im Hinblick auf deren Art und Zweckbestimmung, der regelmäßigen Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit zu dienen, für notwendig erachtet hat.
 
 

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