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Steuerrecht

VwGH: Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen – widerrechtliche Verwendung iSd § 1 Abs 1 Z 3 KfzStG und Unterbrechung der Monatsfrist des § 82 Abs 8 KFG aF

Die Ansicht, dass ein vorübergehendes Verbringen des Fahrzeuges ins Ausland die Frist des § 82 Abs 8 KFG aF nicht unterbreche, dh bei neuerlicher Einbringung des Fahrzeuges die Frist nicht ab der (neuerlichen) Einbringung zu rechnen sei, findet nach Ansicht des VwGH im Gesetz keine Deckung

04. 10. 2016
Gesetze:   § 1 KfzStG, § 82 KFG aF
Schlagworte: Kraftfahrzeugsteuer, Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, widerrechtliche Verwendung, vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet, Untebrechung der Monatsfrist

 
GZ Ra 2016/16/0031, 30.06.2016
 
Das revisionswerbende Finanzamt führt zur Zulässigkeit seiner Revision an, das Bundesfinanzgericht habe sich in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses auf das Erkenntnis des VwGH vom 21. November 2013, 2011/16/0221, gestützt, worin der VwGH von seiner jahrzehntelangen Rsp abgewichen wäre. Das zitierte Erkenntnis des VwGH sei nicht durch einen verstärkten Senat zustande gekommen, habe bei der Antwort auf die Frage der Unterbrechbarkeit der Monatsfrist des § 82 Abs 8 KFG die Konzeption der Fristen des § 79 und des § 82 Abs 8 KFG nur eingeschränkt miteinander verglichen und damit den historisch gewachsenen Unterschied zwischen den beiden Konzepten verkannt.
 
VwGH: Der VwGH hat mit seinem Erkenntnis vom 21. November 2013, 2011/16/0221, ausgesprochen, dass § 82 Abs 8 KFG beim Beginn der Frist auf denselben Vorgang abstellt wie § 79 leg cit, nämlich auf das Einbringen des Fahrzeuges, und lediglich eine andere Dauer der Frist normiert. Auch für die Frist in § 82 Abs 8 KFG (in der im Revisionsfall noch anwendbaren Fassung) galt, dass beim Verbringen des betreffenden Fahrzeuges ins Ausland und bei neuerlicher Einbringung dieses Fahrzeuges die Frist mit der neuerlichen Einbringung begann. Die (von der damals belBeh) vertretene Ansicht, dass ein vorübergehendes Verbringen des Fahrzeuges ins Ausland die Frist des § 82 Abs 8 KFG nicht unterbreche, dh bei neuerlicher Einbringung des Fahrzeuges die Frist nicht ab der (neuerlichen) Einbringung zu rechnen sei, findet nach Ansicht des VwGH im Gesetz keine Deckung.
 
Der VwGH hat seine Rechtsansicht zur Auslegung des § 82 Abs 8 KFG in der im Revisionsfall noch anwendbaren Fassung im erwähnten Erkenntnis vom 21. November 2013 - auch im Verhältnis zu § 79 KFG - näher begründet. Auf die Gründe jenes Erkenntnisses wird gem § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
 
Das revisionswerbende Finanzamt führt keine konkrete Rsp des VwGH an, welche eine zum Beginn des Laufes der Frist des § 82 Abs 8 KFG vom hg Erkenntnis vom 21. November 2013 abweichende Aussage enthielte.
 
Im Erkenntnis vom 25. April 2016, Ro 2015/16/0031, hat der VwGH ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er mit seinem erwähnten Erkenntnis vom 21. November 2013 nicht von seiner früheren Rsp abgewichen ist, und eine Reihe von in jenem Verfahren ins Treffen geführten Erkenntnissen des VwGH erläutert, denen eine konkrete Aussage, dass die Frist des § 82 Abs 8 KFG nicht unterbrechbar sei und mit dem Verbringen des Fahrzeuges ins Ausland und mit der neuerlichen Einbringung des Fahrzeuges nicht (neu) zu laufen beginne, nicht zu entnehmen ist.
 
Weder hat das revisionswerbende Finanzamt dargelegt, dass die Rechtsfrage der Unterbrechbarkeit der Frist des § 82 Abs 8 KFG (in der Fassung des 2. AbgÄG 2002) vom VwGH bisher uneinheitlich beantwortet worden wäre, noch ist das Bundesfinanzgericht im angefochtenen Erkenntnis von der Rsp des VwGH, nämlich von den Erkenntnissen vom 21. November 2013, 2011/16/0221, und vom 25. April 2016, Ro 2015/16/0031, abgewichen.
 
 
 

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