Für das Kartelldeliktsrecht ist der Erfolgsort, also der Ort, wo der durch die kartellbedingten Mehrkosten verursachte Schaden entsteht, der (Wohn-) Sitz des Geschädigten
GZ 4 Ob 120/16z, 30.08.2016
OGH: Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 ist verordnungsautonom zu beurteilen. Er erfasst sowohl den Ort des ursächlichen Geschehens als auch den Ort, an dem der Schaden eingetreten ist oder einzutreten droht. Bei Distanzdelikten kann sowohl am Handlungsort als auch am Erfolgsort geklagt werden. Als Erfolgsort kommt aber nur jener Ort in Betracht, an dem sich die Schädigung zuerst auswirkt. Folgewirkungen auf Person oder Vermögen des Geschädigten lassen dessen Sitz auch dann nicht zum Erfolgsort werden, wenn sie gleichzeitig verwirklicht werden. Wurde eine Person lediglich mittelbar geschädigt, weil sich die unerlaubte Handlung gegen einen Dritten richtete, ist Erfolgsort lediglich der Ort der Erstschädigung.
Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs ist der Ort, an dem sich der behauptete Schaden konkret zeigt. Bei einer Schadenersatzklage, mit der von in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigen Beklagten wegen eines von der Europäischen Kommission festgestellten, in mehreren Mitgliedstaaten begangenen einheitlichen und fortgesetzten Verstoßes gegen Art 101 AEUV Schadenersatz verlangt wird, ist das schädigende Ereignis in Bezug auf jeden einzelnen angeblichen Geschädigten eingetreten und jeder von ihnen kann gem Art 5 Nr 3 EuGVVO 2001 entweder bei dem Gericht des Orts klagen, an dem das Kartell definitiv gegründet bzw spezifische schadenskausale Absprachen getroffen wurde, oder bei dem Gericht des Orts, an dem er seinen Sitz hat. Da es sich um einen Schaden handelt, der in den Mehrkosten besteht, die wegen eines künstlich überhöhten Preises anfielen, lässt sich dieser Ort nur für jeden einzelnen mutmaßlich Geschädigten ermitteln und liegt grundsätzlich an dessen Sitz. Für das Kartelldeliktsrecht ist der Erfolgsort, also der Ort, wo der durch die kartellbedingten Mehrkosten verursachte Schaden entsteht, der (Wohn-) Sitz des Geschädigten.