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Verfahrensrecht

OGH: Zur Einleitung des Nachtragsverteilungsverfahrens

Die Einleitung des Nachtragsverteilungsverfahrens und die Wiedereinberufung des Masseverwalters sind in der Ediktsdatei bekannt zu machen

03. 10. 2016
Gesetze:   § 138 IO, § 257 IO, § 80 IO
Schlagworte: Insolvenzverfahren, Einleitung des Nachtragsverteilungsverfahren, Nachtragsabwicklung, Wiedereinberufung des Masseverwalters, öffentliche Bekanntmachung, Ediktsdatei, Rechtsmittelfrist

 
GZ 8 Ob 64/16v, 17.08.2016
 
OGH: Die Zulassung der Nachtragsabwicklung ist gleichbedeutend mit der Einleitung des Nachtragsverteilungsverfahrens. Die Rechtsgrundlage eines solchen Beschlusses besteht in § 138 Abs 2 IO bei nachträglich hervorgekommenem Vermögen des Schuldners.
 
Auch ein Beschluss nach § 138 IO ist öffentlich bekannt zu machen, weil der Insolvenzverwalter mit der Beschlussfassung nach § 138 IO wieder zur Amtsausübung einberufen wird. Für die Bestellung des Insolvenzverwalters ist in § 80 Abs 1 IO ausdrücklich die öffentliche Kundmachung vorgesehen. Eine solche hat daher auch hinsichtlich der neuerlichen Einberufung des Insolvenzverwalters aus Anlass einer Nachtragsverteilung zu erfolgen.
 
Demnach ist in einem Beschluss auf Einleitung des Nachtragsverteilungsverfahrens nach § 138 IO auch die neuerliche Einberufung des Insolvenzverwalters anzuordnen. Ein solcher Beschluss ist iSd § 257 Abs 2 IO in der Insolvenzdatei öffentlich bekannt zu machen. Nach § 257 Abs 2 IO treten, wenn neben der öffentlichen Bekanntmachung eine besondere Zustellung vorgeschrieben ist, die Folgen der Zustellung schon durch die öffentliche Bekanntmachung ein, auch wenn die besondere Zustellung unterblieben ist. Nach st Rsp wird daher die Rechtsmittelfrist bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung durch Aufnahme in die Insolvenzdatei in Lauf gesetzt, und zwar unabhängig davon, ob eine individuelle Zustellung erfolgt ist oder nicht.
 
 

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