Nach Ablauf der Fünfjahresfrist des § 6 Abs 2 AVRAG besteht mangels Solidarhaftung der beiden Betriebsinhaber gegenüber dem Arbeitnehmer eine Solidarhaftung für die Abfertigung nicht mehr; es ist schon fraglich, ob überhaupt davon ausgegangen werden kann, dass Jubiläumsgelder trotz der Bindung an die Stichtage (Jubiläum) mit der Dienstleistung noch so im Zusammenhang stehen, dass sie sukzessive iSd dargestellten Rsp „entstehen“; jedenfalls ist aber davon auszugehen, dass auf diese aus einem bestimmten Anlass in größerem zeitlichem Abstand gewährten Leistungen die Frist des § 6 Abs 2 AVRAG analog anzuwenden ist
GZ 6 Ob 136/16t, 30.08.2016
OGH: § 6 Abs 1 AVRAG bestimmt zum Schutz der Arbeitnehmer, dass für Verpflichtungen aus einem Arbeitsverhältnis zum Veräußerer, die vor dem Zeitpunkt eines Betriebsübergangs begründet wurden, der Veräußerer und der Erwerber zur ungeteilten Hand haften. § 6 Abs 2 AVRAG ordnet darüber hinaus an, dass für Abfertigungsansprüche, die nach dem Betriebsübergang entstehen, der Veräußerer (nur) fünf Jahre nach dem Betriebsübergang und nur mit jenem Betrag, der dem fiktiven Abfertigungsanspruch im Zeitpunkt des Betriebsübergangs entspricht, haftet.
§ 6 AVRAG regelt somit im Wesentlichen, gegen wen ein Arbeitnehmer im Fall eines Betriebsübergangs seine Ansprüche richten kann. Über die Möglichkeit eines Regresses des Erwerbers gegen den Veräußerer für den Fall, dass der Erwerber seinen Verpflichtungen zur Befriedigung von Arbeitnehmeransprüchen nachgekommen ist, für die auch der Veräußerer nach § 6 Abs 1 und 2 AVRAG haftet, sagen diese Bestimmungen jedoch nichts aus.
Die Lösung des Regressproblems ist nach allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen vorzunehmen. Sind zwei oder mehrere Personen, wenn auch aus verschiedenem Rechtsgrund, zur selben Leistung verpflichtet und sind die Verbindlichkeiten auf dasselbe Gläubigerinteresse gerichtet, so entsteht eine Gesamtschuld; dies führt zur Anwendbarkeit des § 896 ABGB, wenn der Erwerber die Schuld zur Gänze abgetragen hat. Der im Innenverhältnis regressberechtigte Solidarschuldner kann gegenüber dem anderen Solidarschuldner dabei erst dann Regress nehmen, wenn er selbst bezahlt hat; die Zahlungen leistete die Klägerin hier erst im Jahr 2014, somit außerhalb der Fünfjahresfrist des § 6 Abs 2 AVRAG und daher nach Beendigung der Solidarhaftung.
§ 896 ABGB spricht iZm dem Regress davon, dass ein „Mitschuldner zur ungeteilten Hand“ uU berechtigt ist, von den übrigen Mitschuldnern Ersatz zu fordern. Es entspricht auch stRsp, dass die Anwendung der Bestimmungen über die Gesamtschuld eine gemeinschaftliche Schuld voraussetzt. Nach der Entscheidung 6 Ob 159/15y betrifft § 896 ABGB „nur das Verhältnis zwischen mehreren solidarisch Haftenden“.
Die Literatur geht auch zu § 6 AVRAG davon aus, dass ein Regress grundsätzlich eine solidarische Haftung der beiden Betriebsinhaber voraussetzt. So meint etwa Gahleitner, „aufgrund der solidarischen Haftung ... muss … ein Regress … möglich sein“. Jöst führt aus, „haftet auch der Alt-Inhaber solidarisch, stellt sich die Frage des Regresses ...“. Nach Rauch besteht ein „Regressanspruch für jene Arbeitnehmeransprüche, für die eine Solidarhaftung gegeben ist“. Und Wratzfeld befürwortet einen Regress „ausgehend von der solidarischen Haftung“.
Auch in den von der Klägerin in ihrer Revision zitierten Entscheidungen – aus denen schon allein deshalb nichts für den Standpunkt der Klägerin zu gewinnen ist, weil ein Überschreiten der Fünfjahresgrenze dort nicht zu beurteilen war – führte der OGH aus, der Regress betreffe „den Fall, dass der Erwerber seinen Verpflichtungen zur Befriedigung von Dienstnehmeransprüchen nachgekommen ist, für die auch der Veräußerer nach § 6 Abs 1 und 2 AVRAG haftet“, bzw stelle sich dann, wenn „nach § 6 AVRAG Veräußerer und Erwerber zur ungeteilten Hand [haften], die – nicht im AVRAG geregelte – Frage des Regresses zwischen ihnen nach Inanspruchnahme durch den Arbeitnehmer“.
Diesen Überlegungen, die im Ergebnis dazu führen, dass nach Ablauf der Fünfjahresfrist des § 6 Abs 2 AVRAG mangels Solidarhaftung der beiden Betriebsinhaber gegenüber dem Arbeitnehmer eine Solidarhaftung für die Abfertigung nicht mehr besteht, schließt sich der erkennende Senat an. Nach den Materialien entsprach es den Intentionen des Gesetzgebers bei Neufassung des § 6 Abs 2 AVRAG (BGBl 2002/52), aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die bis dahin geltende „Endloshaftung“ des Veräußerers dessen Entlastung anzustreben. Würde man nun aber den Veräußerer lediglich bloß von der Außenhaftung gegenüber dem Arbeitnehmer, nicht jedoch von der Haftung gegenüber dem Erwerber befreien, wäre der Zweck der Novelle verfehlt. Ob die ursprüngliche „Endloshaftung“ des Erwerbers tatsächlich verfassungsrechtlich bedenklich war oder nicht (wie die Klägerin meint), bedarf angesichts der vom Gesetzgeber vorgenommenen Änderungen keiner Erörterung mehr. Dies gilt auch für die Überlegungen der Revision zu möglichen faktischen Verhaltensweisen von Betriebsübernehmern.
Im Übrigen besteht auch bei der Haftung des Veräußerers eines Unternehmens nach § 38 UGB eine Haftungsbegrenzung dahin, dass der Veräußerer nur für jene Ansprüche haftet, die innerhalb von fünf Jahren fällig werden (§ 39 UGB); danach ist er „haftungsfrei“, ganz unabhängig davon, welche Anwartschaften zuvor begründet wurden und welcher Nutzen ihm durch das Rechtsverhältnis verschafft wurde.
Zum Jubiläumsgeld ist vorweg festzuhalten, dass die Revision insoweit nicht gesondert ausgeführt wird. § 6 Abs 1 AVRAG normiert eine Haftung des Veräußerers für Verpflichtungen aus einem Arbeitsverhältnis, die vor dem Zeitpunkt des Übergangs begründet wurden. Über die damit eindeutig festgelegte Haftung für jene Verbindlichkeiten, die bereits vor dem Übergang fällig waren, hinaus geht die stRsp davon aus, dass auch erst nach dem Übergang fällig werdende Verbindlichkeiten erfasst sind, wenn sie schon sukzessive mit der Dienstleistung entstanden sind. Auch der Regress zwischen Übernehmer und Veräußerer hat sich nach diesen Kriterien zu richten, weil dies im Wesentlichen dem Nutzen, den der betroffene Arbeitgeber aus der Leistung des Arbeitnehmers gezogen hat, entspricht. Ausgehend davon wurde sowohl die Haftung für nach dem Übergang fällig werdende Sonderzahlungen als auch für Urlaubsentgelte und Gutstunden bejaht. Dabei handelt es sich aber um Ansprüche, die typischerweise innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums nach einem Betriebsübergang auch fällig werden und nicht erst viele Jahre später. Insoweit hat sich der Gesetzgeber in § 6 Abs 1 AVRAG offensichtlich auch nicht veranlasst gesehen, eine Fünfjahresfrist, wie sie in Abs 2 dieser Bestimmung für die Abfertigungen und Betriebspensionen – die oft erst lange nach einem Betriebsübergang schlagend werden – vorgesehen ist, festzulegen.
Jubiläumsgelder werden aber typischerweise ebenfalls in viel größeren Abständen fällig. Es ist schon fraglich, ob überhaupt davon ausgegangen werden kann, dass sie trotz der Bindung an die Stichtage (Jubiläum) mit der Dienstleistung noch so im Zusammenhang stehen, dass sie sukzessive iSd dargestellten Rsp „entstehen“. Jedenfalls ist aber davon auszugehen, dass auf diese aus einem bestimmten Anlass in größerem zeitlichem Abstand gewährten Leistungen die Frist des § 6 Abs 2 AVRAG analog anzuwenden ist.
Auch insoweit ist also eine aufrechte Haftung des Veräußerers zu verneinen, womit die Grundlage für den Regressanspruch entfällt.