Die Firmenbuchanmeldung zweier nacheinander zu vollziehender Eintragungen muss getrennt beantragt werden; dies gilt auch für die Anmeldung bereits überholter Eintragungen
GZ 6 Ob 103/16i, 30.08.2016
OGH: Sobald der Gesellschaft der Übergang eines Geschäftsanteils, die Änderung des Namens, der für Zustellungen maßgeblichen Anschrift, einer Stammeinlage oder der geleisteten Einzahlungen eines Gesellschafters nachgewiesen wird, haben die Geschäftsführer in der zur Vertretung notwendigen Anzahl diese Tatsachen unverzüglich zum Firmenbuch anzumelden (§ 26 Abs 1 Satz 1 GmbHG). Schon der Wortlaut dieser Bestimmung legt nahe, dass die Firmenbuchanmeldung zweier nacheinander zu vollziehender Eintragungen getrennt beantragt werden muss. Das Gesetz verlangt nämlich die Anmeldung „der geleisteten Einzahlungen eines Gesellschafters“, was nur dann gewährleistet ist, wenn sich aus der Anmeldung eindeutig ergibt, welcher Gesellschafter Einzahlungen geleistet hat. Dies ist aber bei der gleichzeitigen Eintragung des Übergangs (eines Teils) eines Geschäftsanteils und der Einzahlung eines Gesellschafters nicht ersichtlich.
Dies steht auch mit § 10 Abs 1 erster Halbsatz FBG im Einklang, wonach Änderungen eingetragener Tatsachen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, beim Gericht unverzüglich anzumelden sind. Die Bestimmung unterscheidet für die Anmeldepflicht nicht zwischen noch aktuellen Änderungen und solchen, die im Zeitpunkt der Anmeldung bereits überholt sind. Allgemein anerkannt ist auch, dass Gesellschafter einer GmbH, die bereits wieder aus der Gesellschaft ausgeschieden sind, einzutragen (und sodann wieder zu löschen) sind. Zwar könnte bei voll eingezahlten Stammeinlagen die Ansicht vertreten werden, es gäbe kein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit, haften doch die Gesellschafter bei voll eingezahlten Stammeinlagen regelmäßig weder der Gesellschaft noch den Gesellschaftsgläubigern. Dies würde allerdings die (eher seltenen) Fälle der (Nach-)Haftung auch von bereits ausgeschiedenen Gesellschaftern nach § 70 Abs 1 oder § 73 Abs 2 GmbHG oder des Haftungsdurchgriffs nicht berücksichtigen. Die Ansicht, bestimmte überholte Tatbestände müssten nicht angemeldet werden, bedürfte daher des Nachweises, dass § 10 Abs 1 erster Halbsatz FBG zu weit und deshalb teleologisch zu reduzieren wäre; die Berechtigung einer derartigen teleologischen Reduktion ist nicht erkennbar.