Öffentliche Urkunden (mit qualifizierter Beweiskraft) sind nur solche, die ein Beamter innerhalb der Grenzen seiner hoheitlichen Amtsbefugnisse oder eine mit öffentlichem Glauben versehene Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form errichtet hat; dies ist bei „Erfolgsnachweisen“ einer Fachhochschule nicht ohne weiteres anzunehmen
GZ 17 Os 6/16k, 06.06.2016
OGH: Zum Schuldspruch 3/I/1 nahm das Erstgericht Gebrauch einer verfälschten inländischen öffentlichen Urkunde an, stellte dazu aber nur fest, Stefan K***** habe im Zuge einer Bewerbung ua einen Erfolgsnachweis einer (nicht näher spezifizierten) „Fachhochschule Wien“ mit nachträglich veränderten Leistungsbeurteilungen vorgelegt. Wie bereits zu 17 Os 2/14v (mwN) festgehalten sind öffentliche Urkunden mit qualifizierter Beweiskraft nur solche, die ein Beamter innerhalb der Grenzen seiner hoheitlichen Amtsbefugnisse oder eine mit öffentlichem Glauben versehene Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form errichtet hat. Dies ist in Bezug auf die konstatierte, von einer Fachhochschule ausgestellte Urkunde („Erfolgsnachweis“ [vgl § 17 FHStG]) mit Blick darauf, dass auch juristische Personen privaten Rechts Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen sein können und Organe dieser Bildungseinrichtungen nur ausnahmsweise hoheitliche Aufgaben wahrnehmen (§ 10 Abs 3 Z 9 FHStG; VfSlg 19.823 [wonach das Verhältnis zwischen Fachhochschulerhaltern - auch bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts - und Studierenden grundsätzlich privatrechtlicher Natur ist]), nicht ohne weiteres anzunehmen. Die Subsumtion (auch) nach § 224 StGB erweist sich daher auf Basis des Urteilssachverhalts als verfehlt.