Nur bei Beamten besteht die Gefahr behördlicher (disziplinärer) Verfolgung wegen Verletzung einer Amtspflicht, während dies bei Vertragsbediensteten (in Bezug auf Dienstpflichten) bloß privat-(arbeits-)rechtliche Konsequenzen nach sich zieht und daher Verleumdung nach § 297 Abs 1 StGB nicht in Betracht kommt
GZ 17 Os 6/16k, 06.06.2016
OGH: Wissentlichkeit in Bezug auf die rechtliche Einordnung der vorgeworfenen Handlung wird vom Tatbestand nicht vorausgesetzt.
Dass es sich bei Eleonore B***** um eine Beamtin und keine Vertragsbedienstete (so aber ON 37 S 11) handelt, haben die Tatrichter nicht konstatiert. Nur bei Beamten besteht aber die Gefahr behördlicher (disziplinärer) Verfolgung wegen Verletzung einer Amtspflicht, während dies bei Vertragsbediensteten (in Bezug auf Dienstpflichten) bloß privat-(arbeits-)rechtliche Konsequenzen nach sich zieht und daher Verleumdung nach § 297 Abs 1 StGB nicht in Betracht kommt.