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Zivilrecht

OGH: Unterhaltsbemessungsgrundlage iZm Mietbeihilfe (hier: Mietzinsbeihilfe nach den Richtlinien des Landes Tirol)

Auch eine Mietzinsbeihilfe nach den Richtlinien des Landes Tirol ist als Einkommen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen

03. 10. 2016
Gesetze:   § 231 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Kindesunterhalt, Bemessung, Mietbeihilfe

 
GZ 1 Ob 149/16t, 30.08.2016
 
OGH: Zur Frage der Einrechnung der Mietbeihilfe in die Unterhaltsbemessungsgrundlage haben schon die Vorinstanzen zutreffend auf die einschlägige Judikatur hingewiesen. Erst vor kurzem hat der OGH in einer Entscheidung zur Unterhaltspflicht eines Vaters, der Mindestsicherung und Mietbeihilfe bezogen hat (8 Ob 88/15x), auf die stRsp hingewiesen, nach der zu dem als Unterhaltsbemessungsgrundlage dienenden Einkommen alle tatsächlich erzielten Einnahmen des Unterhaltspflichtigen in Geld oder geldwerten Leistungen gehören, über die er verfügen kann, und insbesondere auch Sozialleistungen, die nicht dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwands für einen Sonderbedarf dienen, als Einkommen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen werden. Warum eine Mietzinsbeihilfe nach den Richtlinien des Landes Tirol hier anders behandelt werden sollte, vermag der Revisionsrekurswerber nicht darzulegen. Auch eine derartige Mietzinsbeihilfe dient ja nicht etwa dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwands für einen Sonderbedarf, sondern vielmehr der (teilweisen) Abdeckung eines ganz allgemeinen Bedarfs jedes Menschen, nämlich des Wohnbedarfs. Der Umstand der Zweckwidmung bedeutet lediglich, dass die Beihilfe für die (teilweise) Begleichung der Wohnkosten – der Vater behauptet laufende monatliche Kosten von 434,66 EUR – zu verwenden ist, was im Ergebnis dazu führt, dass ihm von seinem sonstigen Einkommen ein größerer Betrag für die Bestreitung sonstiger Ausgaben, zu denen auch die Unterhaltsverpflichtungen gehören, verbleibt.
 
 

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