Das Pflegschaftsgericht darf ein Rechtsgeschäft nur dann genehmigen, wenn der Abschluss im Interesse des Pflegebefohlenen liegt; dabei hat der OGH bereits klargestellt, dass nicht allein materielle Gesichtspunkte maßgebend sind, sondern dass auch die Interessen und Wünsche des Pflegebefohlenen, aber auch seine Befindlichkeit und seine konkreten Lebensumstände berücksichtigt werden müssen
GZ 4 Ob 146/16y, 30.08.2016
OGH: Das Pflegschaftsgericht darf ein Rechtsgeschäft nur dann genehmigen, wenn der Abschluss im Interesse des Pflegebefohlenen liegt. Dabei hat der OGH bereits klargestellt, dass nicht allein materielle Gesichtspunkte maßgebend sind, sondern dass auch die Interessen und Wünsche des Pflegebefohlenen, aber auch seine Befindlichkeit und seine konkreten Lebensumstände berücksichtigt werden müssen. Damit liegt zur vom Rekursgericht formulierten Rechtsfrage bereits gesicherte Rsp vor: Die mögliche Verschlechterung der emotionalen Befindlichkeit ist in eine von den Umständen des Einzelfalls abhängige Gesamtbeurteilung einzubeziehen.
Die Anwendung dieser Grundsätze auf den konkreten Fall begründet keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung. Das Erstgericht hat ausführlich dargelegt, weshalb die mit der Beendigung des Mietzins- und Räumungsstreits verbundene Aufgabe des Mietverhältnisses hier im Interesse der Betroffenen liegt. Die vom Gegner zu leistende Zahlung ermöglicht ihr einen Neubeginn, der nicht durch ihre – im Kern schon der Bestellung des Sachwalters zugrunde liegende – emotionale Bindung an das strittige Geschäftslokal belastet ist.