Die Beurteilung der Notwendigkeit und die Nützlichkeit des Aufwands ist nach den Verhältnissen zu beurteilen, wie sie sich zur Zeit der Vornahme des Geschäfts darstellten; der Beweis des „klaren und überwiegenden Vorteils“ obliegt dem Geschäftsführer; zu ersetzen ist nur der tatsächlich entstandene Aufwand des Geschäftsführers, wozu auch eine angemessene Abgeltung der eingesetzten Arbeitskraft gehört; gegebenenfalls ist § 273 ZPO anzuwenden
GZ 4 Ob 135/16f, 30.08.2016
OGH: Nach der Rsp zu § 1037 ABGB ist bei der Beurteilung, ob der Aufwand des Geschäftsführers ohne Auftrag dem Geschäftsherrn zum klaren, überwiegenden Vorteil gereicht, ein strenger Maßstab anzulegen und von einer an der Verkehrsauffassung orientierten objektiven Bewertung auszugehen, die auf alle Interessen des Geschäftsherrn Bedacht nimmt. Die Beurteilung der Notwendigkeit und die Nützlichkeit des Aufwands ist nach den Verhältnissen zu beurteilen, wie sie sich zur Zeit der Vornahme des Geschäfts darstellten. Der Beweis des „klaren und überwiegenden Vorteils“ obliegt dem Geschäftsführer. Zu ersetzen ist nur der tatsächlich entstandene Aufwand des Geschäftsführers, wozu auch eine angemessene Abgeltung der eingesetzten Arbeitskraft gehört. Gegebenenfalls ist § 273 ZPO anzuwenden.
Ob die vom Beklagten für den Bankkunden erbrachten Leistungen für diesen „effektiv werthaltig“ waren, hat das Berufungsgericht zutreffend als zur rechtlichen Beurteilung gehörende Wertung aufgefasst. Diese – vom Erstgericht als Negativfeststellung formulierte – Wertung ist überdies iZm der Feststellung zu beurteilen, wonach der Bankkunde nichts über die kostenlose Tätigkeit des Klägers wusste. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Vornahme des Geschäfts verschaffte der Beklagte dem Bankkunden daher einen klaren und überwiegenden Vorteil. Ohne entsprechende durch den Beklagten veranlasste Antragstellung hätte der Bankkunde weder Zinsgutschriften noch Ersparnisse durch Aufkündigung der Kreditversicherung erzielt. Die ziffernmäßige Bestimmung der dem tatsächlichen Aufwand des Beklagten für den Bankkunden entsprechenden Abgeltung überschreitet den Rahmen für die Ermessensübung des Berufungsgerichts nicht und ist daher vom OGH nicht aufzugreifen.