Zweck der Beschränkung des Wertersatzanspruchs ist nach hA, den Anreiz des Unternehmers zu dämpfen, durch möglichst rasche Leistung den Vertragsrücktritt des Verbrauchers zu entwerten; die gesetzliche Formulierung („zum klaren und überwiegenden Vorteil“) verweist auf den Aufwandersatzanspruch des Geschäftsführers ohne Auftrag nach § 1037 ABGB, der ebenfalls bereicherungsrechtlichen Charakter hat
GZ 4 Ob 135/16f, 30.08.2016
OGH: Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist ausschließlich der (bereicherungsrechtliche) Rückabwicklungsanspruch des Unternehmers nach Vertragsrücktritt gem § 4 Abs 2 KSchG. Ist die Rückstellung der vom Unternehmer bereits erbrachten Leistungen unmöglich oder untunlich, so hat der Verbraucher dem Unternehmer deren Wert zu vergüten, soweit sie ihm zum klaren und überwiegenden Vorteil gereichen (§ 4 Abs 2 KSchG). Zweck der Beschränkung des Wertersatzanspruchs ist nach hA, den Anreiz des Unternehmers zu dämpfen, durch möglichst rasche Leistung den Vertragsrücktritt des Verbrauchers zu entwerten. Die gesetzliche Formulierung („zum klaren und überwiegenden Vorteil“) verweist auf den Aufwandersatzanspruch des Geschäftsführers ohne Auftrag nach § 1037 ABGB, der ebenfalls bereicherungsrechtlichen Charakter hat.