Nach § 114 StPO sind beschlagnahmte Gegenstände nach Wegfall des Verwahrungsgrundes grundsätzlich an jene Person auszufolgen, aus deren Verfügungsmacht sie sichergestellt wurden; wenn diese Person allerdings offensichtlich keine Berechtigung über den betreffenden Gegenstand hat, ist er der berechtigten Person auszufolgen, eine gestohlene Sache etwa dem Bestohlenen; ist der Berechtigte nicht bekannt und auch nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand feststellbar, so ist nach § 1425 ABGB gerichtlich zu hinterlegen; § 2 VerwEinzG normiert keinen eigenständigen Verwahrungsgrund, sondern lediglich einen Anwendungsfall des § 1425 ABGB; die Voraussetzungen nach der zuletzt genannten Bestimmung müssen daher (von der Person des Erlegers abgesehen) auch im Fall strafrechtlicher Verwahrnisse vorliegen; dafür genügt das Vorliegen eines Prätendentenstreits, also das Vorhandensein mehrerer Prätendenten, die Eigentums-, Besitz- oder Detentionsansprüche erheben
GZ 8 Ob 75/16m, 17.08.2016
OGH: Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit darin, dass das Erlagsgesuch von der Staatsanwaltschaft stammt. Es handelt sich daher um einen „strafrechtlichen Erlag“.
Einem solchen Fall geht eine Verwahrung eines Gutes nach der StPO voran. Sobald es die Sach- und Rechtslage gestattet, sind die gebotenen Verfügungen zu treffen, um die Verwahrung zu beenden. Kann das Gut nicht ausgefolgt werden, so ist nach § 1425 ABGB vorzugehen.
Der hier zu beurteilende strafrechtliche Erlag betrifft das Ermittlungsverfahren. Es gelangen daher § 114 StPO sowie § 2 VerwEinzG iVm § 1425 ABGB zur Anwendung.
Nach § 114 StPO sind beschlagnahmte Gegenstände nach Wegfall des Verwahrungsgrundes grundsätzlich an jene Person auszufolgen, aus deren Verfügungsmacht sie sichergestellt wurden. Wenn diese Person allerdings offensichtlich keine Berechtigung über den betreffenden Gegenstand hat, ist er der berechtigten Person auszufolgen, eine gestohlene Sache etwa dem Bestohlenen. Ist der Berechtigte nicht bekannt und auch nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand feststellbar, so ist nach § 1425 ABGB gerichtlich zu hinterlegen.
§ 2 VerwEinzG normiert keinen eigenständigen Verwahrungsgrund, sondern lediglich einen Anwendungsfall des § 1425 ABGB. Die Voraussetzungen nach der zuletzt genannten Bestimmung müssen daher (von der Person des Erlegers abgesehen) auch im Fall strafrechtlicher Verwahrnisse vorliegen. Dafür genügt das Vorliegen eines Prätendentenstreits, also das Vorhandensein mehrerer Prätendenten, die Eigentums-, Besitz- oder Detentionsansprüche erheben.
In der Rsp ist anerkannt, dass die Strafbehörde in ihrem Erlagsgesuch einen tauglichen Hinterlegungsgrund iSd § 1425 ABGB dartun muss. Auf den strafrechtlichen Erlag ist § 1425 ABGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Erleger nicht der Schuldner, sondern die Strafbehörde auftritt. Allgemein wird es im gegebenen Zusammenhang als Hinterlegungsgrund nach § 1425 ABGB angesehen, wenn mehrere Personen (Herausgabeprätendenten) Ausfolgungsansprüche erheben, die in schlüssiger Weise miteinander konkurrieren, oder wenn die Berechtigung eines einzelnen „Eigentumsansprechers“ (Herausgabeprätendenten) nach den Umständen zweifelhaft ist, etwa weil sie von einem Dritten schlüssig bestritten wird. In solchen Fällen kann die Herausgabeberechtigung erst in einem Zivilrechtsstreit geklärt werden. Demgegenüber ist ein Erlag nicht gerechtfertigt, wenn der Herausgabeberechtigte leicht feststellbar ist.
Das Erlagsgericht hat den Antrag auf seine Schlüssigkeit hin zu prüfen, um zu verhindern, dass die Gerichte aus beliebigen Gründen mit Verwahreraufgaben belastet werden.
Diese Grundsätze für den strafrechtlichen Erlag sind in der Rsp des OGH geklärt. Die Vorinstanzen sind zutreffend von diesen Grundsätzen ausgegangen. Ihre Beurteilung, dass es dem Erlagsantrag an der Schlüssigkeit mangle, erweist sich als nicht korrekturbedürftig.
Nach dem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt und der Aktenlage hat die Zweiterlagsgegnerin keinen Ausfolgungsantrag gestellt. Es treten demnach nicht mehrere Herausgabeprätendenten auf.
Davon abgesehen ist eine Berechtigung der Zweiterlagsgegnerin offensichtlich nicht gegeben. Der Herausgabeanspruch des Ersterlagsgegners ist demgegenüber nicht zweifelhaft. Die Erlegerin geht selbst davon aus, dass es sich beim Ersterlagsgegner um den rechtmäßigen Zulassungsbesitzer gehandelt hat und ihm das Fahrzeug gestohlen wurde. Ebenso geht sie davon aus, dass die Zweiterlagsgegnerin von S***** nicht (auch nicht gutgläubig iSd § 367 ABGB) das Eigentum am Fahrzeug erwerben konnte. Nach dem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt hat die Zweiterlagsgegnerin das Fahrzeug aber von dieser Person gekauft. Für eine Berechtigung der Zweiterlagsgegnerin fehlt es an einer schlüssigen Grundlage.
Insgesamt fehlt es an der schlüssigen Darlegung eines Hinterlegungsgrundes.