Home

Verfahrensrecht

OGH: Zum Gerichtsstand des Erfüllungsortes iZm griechischen Staatsanleihen

Soweit bereits Erfüllungshandlungen stattgefunden haben (hier: Gutschriften aus den Anleihen), befindet sich auch der tatsächliche Erfüllungsort am Sitz der Haus- bzw Depotbank des Anleihekäufers

27. 09. 2016
Gesetze:   Art 5 EuGVVO 2001, Rom-I-VO
Schlagworte: Europäisches Verfahrensrecht, internationale Zuständigkeit, Gerichtsstand des Erfüllungsortes, lex causae, Vertragsverletzung, Schadenersatz, Nichterfüllungsschaden

 
GZ 8 Ob 54/16y, 17.08.2016
 
OGH: Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes gem Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO 2001 knüpft entweder am schon verwendeten tatsächlichen Erfüllungsort oder sonst am rechtlichen Erfüllungsort jeweils für die verletzte Vertragsleistung an. Bei sekundären vertraglichen Ansprüchen, wie etwa bei vertraglichem Schadenersatz, ist die verletzte vertragliche Verpflichtung, aus der der sekundäre Anspruch resultiert, maßgebend.
 
Die Bestimmung des rechtlichen Erfüllungsorts (für die verletzte Vertragsleistung) erfolgt zunächst nach einem gegebenenfalls vereinbarten Erfüllungsort. Sonst ist der rechtliche Erfüllungsort für die verletzte Vertragsleistung nach der lex causae (Vertragsstatut der lex fori) zu bestimmen. Für Österreich ist in dieser Hinsicht allgemein die Rom-I-VO über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht maßgebend.
 
Im Anlassfall gehen beide Parteien davon aus, dass die griechischen Staatsanleihen dem griechischen Recht unterliegen und daher auf das Rechtsverhältnis aus diesen Anleihen griechisches Recht anzuwenden ist. Wie der Kläger richtig ausführt, ist nach Art 321 des griechischen Zivilgesetzbuches eine Geldzahlungsschuld am Wohnsitz bzw an der gewerblichen Niederlassung des Gläubigers zu erfüllen. Diese Anknüpfung führt im vorliegenden Fall zum Wohnsitz des Klägers, der sich nach den Feststellungen im Sprengel des angerufenen Erstgerichts befindet. Davon abgesehen hat das Erstgericht auf Tatsachenebene festgehalten, dass die Gutschriften aus den Anleihen zugunsten des Klägers auf seinem Wertpapierkonto bei seiner Haus- bzw Depotbank erfolgt sind. Soweit bereits Erfüllungshandlungen stattgefunden haben, befindet sich auch der tatsächliche Erfüllungsort am Sitz der Haus- bzw Depotbank des Anleihekäufers.
 
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at