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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Auflösungsvereinbarung kann bei Bestehen einer Drucksituation angefochten werden

Schließt der Dienstnehmer unter dem Eindruck der Ankündigung des Dienstgebers, ihn zu entlassen, eine Auflösungsvereinbarung, so kommt es in dieser Hinsicht darauf an, ob für den Dienstgeber zum Zeitpunkt der Androhung der Entlassung plausibel und objektiv ausreichende Gründe für deren Ausspruch gegeben waren; entscheidend ist, ob der Dienstgeber den Dienstnehmer zu einer einvernehmlichen Auflösung drängen will, weil er von seiner Rechtsposition nicht überzeugt ist; dazu kommt die Obliegenheit des Dienstgebers, vor dem Ausspruch der Entlassung zu prüfen, ob sich der Dienstnehmer tatsächlich eines pflichtwidrigen Verhaltens schuldig gemacht hat

27. 09. 2016
Gesetze:   § 27 AngG, § 82 GewO, § 870 ABGB
Schlagworte: Entlassung, Auflösungsvereinbarung, Drucksituation

 
GZ 8 ObA 37/16y, 28.06.2016
 
OGH: Zur Ausübung eines ungerechtfertigten Drucks auf den Dienstnehmer zum Abschluss einer Auflösungsvereinbarung ist das Berufungsgericht von den zutreffenden Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Schließt der Dienstnehmer unter dem Eindruck der Ankündigung des Dienstgebers, ihn zu entlassen, eine Auflösungsvereinbarung, so kommt es in dieser Hinsicht darauf an, ob für den Dienstgeber zum Zeitpunkt der Androhung der Entlassung plausibel und objektiv ausreichende Gründe für deren Ausspruch gegeben waren. Entscheidend ist, ob der Dienstgeber den Dienstnehmer zu einer einvernehmlichen Auflösung drängen will, weil er von seiner Rechtsposition nicht überzeugt ist. Dazu kommt die Obliegenheit des Dienstgebers, vor dem Ausspruch der Entlassung zu prüfen, ob sich der Dienstnehmer tatsächlich eines pflichtwidrigen Verhaltens schuldig gemacht hat. Dementsprechend hat er zumindest zu versuchen, den Sachverhalt unter Beiziehung des Dienstnehmers aufzuklären.
 
Die Beurteilung, ob nach diesen Grundsätzen für den Dienstnehmer eine Drucksituation bestanden hat, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
 
Nach den Feststellungen wurde der Krankenstand der Klägerin (wegen eines grippalen Infekts) am 8. 4. 2015 verlängert; sie war va in der Vorwoche krank. Die gesundheitliche Belastung für die Klägerin aufgrund der beiden Malkurse, die sie am 8. 4. 2015 zuhause abgehalten hatte, wurde von der Beklagten nicht geprüft. Bei dem Gespräch über die Auflösung des Dienstverhältnisses wurde der Klägerin gegenüber erklärt, dass ihr Verhalten eine Entlassung rechtfertige; auch von Nachteilen bei der Arbeitssuche war die Rede. Entscheidend kommt hinzu, dass der Klägerin die von ihr gewünschte Bedenkzeit von einem Tag ohne sachlichen Grund nicht gewährt wurde, zumal eine Entlassung vom Stadtamtsdirektor nicht wirksam hätte ausgesprochen werden können und daher eine Befassung zumindest des Bürgermeisters erforderlich gewesen wäre. Davon ausgehend hält sich die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, wonach die Androhung der Entlassung – ohne Aufklärung der gesundheitlichen Belastungen durch die beiden Malkurse und der möglichen Auswirkungen auf den Heilungsprozess, wobei sich die Krankenstandsdauer laut Krankmeldung nicht verlängert habe – über das erlaubte Maß hinausgegangen sei, im Rahmen der Rsp.
 
 

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