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Strafrecht

OGH: Ausgeschlossenheit von Richtern iSd § 43 Abs 1 Z 3 StPO

Zweifel an der Unparteilichkeit von Richtern eines Rechtsmittelgerichts können sich aus deren Vorbefasstheit der Schuldfrage ergeben; hatte das Rechtsmittelgericht im früheren Rechtsgang die Tatfrage mit voller Kognitionsbefugnis zu beurteilen oder hat es dazu - wenngleich bloß aus Anlass einer Rechtskontrolle - (jedenfalls in einer für den Angeklagten nachteiligen Weise) beweiswürdigend Stellung bezogen, liegt Anschein von Befangenheit iSd § 43 Abs 1 Z 3 StPO vor; an einer kassatorischen Entscheidung in Stattgebung einer zum Nachteil des Angeklagten ergriffenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld beteiligte Richter sind daher in einem weiteren Berufungsverfahren ausgeschlossen

27. 09. 2016
Gesetze:   § 43 StPO
Schlagworte: Ausgeschlossenheit von Richtern, Rechtsmittelgericht, kassatorische Entscheidung

 
GZ 17 Os 4/16s, 06.06.2016
 
OGH: Zutreffend zeigt die Generalprokuratur eine Verletzung des § 43 Abs 1 Z 3 StPO auf.
 
Diese Bestimmung sichert - als einfach-gesetzliche Umsetzung der in Art 6 Abs 1 EMRK normierten Garantie - den Anspruch jedermanns darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen Gericht gehört wird, ab. Nach (übereinstimmender) Rsp des EGMR und des OGH wird die Prüfung der Unparteilichkeit getrennt in (hier nicht angesprochener) subjektiver und objektiver Perspektive vorgenommen. Letztere stellt darauf ab, ob - einzelfallbezogen und unter Berücksichtigung des äußeren Anscheins - Umstände vorliegen, die objektiv gerechtfertigte Zweifel an der Unparteilichkeit wecken können. Solche Umstände können sich auch aus der Vorbefasstheit von Richtern eines Rechtsmittelgerichts in der Schuldfrage ergeben. Hatte das Rechtsmittelgericht - hier mit eigenständiger Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Verantwortung der Angeklagten und diese belastender Zeugenaussagen durch Bezugnahme auf Beweisergebnisse sowie mit Hinweis auf Strafbarkeit des angelasteten Verhaltens indizierende Verfahrensergebnisse - im früheren Rechtsgang die Tatfrage mit voller Kognitionsbefugnis zu beurteilen oder hat es dazu - wenngleich bloß aus Anlass einer Rechtskontrolle - (jedenfalls in einer für den Angeklagten nachteiligen Weise) beweiswürdigend Stellung bezogen, liegt Anschein von Befangenheit iSd § 43 Abs 1 Z 3 StPO vor. An einer kassatorischen Entscheidung in Stattgebung einer zum Nachteil des Angeklagten ergriffenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld beteiligte Richter sind daher in einem weiteren Berufungsverfahren ausgeschlossen.
 
 
 

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