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Zivilrecht

OGH: Wegeservitut – zur Frage, ob bei Nichtbeachtung einer vorhandenen Verbotstafel (hier: Fahrverbotsschild (roter Außenkreis mit weißem Innenkreis), in dessen Mitte „Privatweg“ steht) ohne Beanstandung durch den Eigentümer die Redlichkeit zu bejahen ist

Ein Verbotsschild schließt zwar idR den guten Glauben an die Rechtmäßigkeit der Rechtsausübung aus; eine andere Beurteilung kann jedoch im Einzelfall dann angebracht sein, wenn der Eigentümer in – hier vom Revisionswerber gar nicht bestrittener – Kenntnis der verbotswidrigen Benutzung diese jahrzehntelang unbeanstandet hinnimmt; die Vorinstanzen haben daher vertretbar nicht nur die Redlichkeit hinsichtlich des Gehrechts (das vom ausgewiesenen Fahrverbot jedenfalls nicht erfasst wird), sondern auch hinsichtlich des Befahrens mit Fahrrädern bejaht; die Feststellungen der vom Revisionswerber dagegen angeführten Entscheidungen weichen vom hier vorliegenden Sachverhalt insoweit ab, als dort den Hinweisschildern „Privatbesitz“ der Zusatz „Durchgang bis auf Widerruf gestattet“ hinzugefügt war; damit brachten die Eigentümer deutlich eine bloß prekaristische Gestattung zum Ausdruck, sodass von vornherein die Begründung eines Rechts Dritter ausgeschlossen war; dies beim bloßen Hinweis auf Privatbesitz zu verneinen ist jedenfalls vertretbar, weil die Eigentumsverhältnisse der gutgläubigen Annahme eines Wegerechts nicht entgegen stehen

27. 09. 2016
Gesetze:   §§ 472 ff ABGB, § 326 ABGB, §§ 1452 ff ABGB
Schlagworte: Dienstbarkeit, Ersitzung, Wegeservitut, Fahrverbotsschild, Privatweg, Redlichkeit

 
GZ 4 Ob 49/16h, 30.08.2016
 
OGH: Voraussetzungen für die Ersitzung sind neben dem Zeitablauf während der gesamten Ersitzungszeit echter und redlicher Besitz eines Rechts, das seinem Inhalt nach dem erwerbenden Recht entsprochen hat, sowie Besitzwille. Ein Rechtsbesitzer ist redlich, wenn er glauben kann, dass ihm die Ausübung des Rechts zusteht. Der für die Ersitzung erforderliche gute Glaube, also die Redlichkeit des Besitzers, fällt nicht nur bei nachträglicher Kenntnis der Unrechtmäßigkeit, sondern auch bei Kenntnis von Umständen, die zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit seines Besitzes Anlass geben, weg. Die Redlichkeit des Besitzes, die auch bei langer Ersitzung erforderlich ist, hat nicht der Besitzer zu beweisen, sondern der Gegner muss die Unredlichkeit nachweisen. Maßgeblich bei dieser Beurteilung ist, ob ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer die in seiner Ausübungshandlung liegende Rechtsverletzung erkennen hätte können. Dabei kommt es wesentlich auf die Umstände des Einzelfalls an.
 
Ein Verbotsschild schließt zwar idR den guten Glauben an die Rechtmäßigkeit der Rechtsausübung aus. Eine andere Beurteilung kann jedoch im Einzelfall dann angebracht sein, wenn der Eigentümer in – hier vom Revisionswerber gar nicht bestrittener – Kenntnis der verbotswidrigen Benutzung diese jahrzehntelang unbeanstandet hinnimmt.
 
Die Vorinstanzen haben daher vertretbar nicht nur die Redlichkeit hinsichtlich des Gehrechts (das vom ausgewiesenen Fahrverbot jedenfalls nicht erfasst wird), sondern auch hinsichtlich des Befahrens mit Fahrrädern bejaht. Die Feststellungen der vom Revisionswerber dagegen angeführten Entscheidungen 1 Ob 41/08y und 9 Ob 57/15w (ebenso 6 Ob 323/99i und 1 Ob 89/10k) weichen vom hier vorliegenden Sachverhalt insoweit ab, als dort den Hinweisschildern „Privatbesitz“ der Zusatz „Durchgang bis auf Widerruf gestattet“ hinzugefügt war. Damit brachten die Eigentümer deutlich eine bloß prekaristische Gestattung zum Ausdruck, sodass von vornherein die Begründung eines Rechts Dritter ausgeschlossen war. Dies beim bloßen Hinweis auf Privatbesitz zu verneinen ist jedenfalls vertretbar, weil die Eigentumsverhältnisse der gutgläubigen Annahme eines Wegerechts nicht entgegen stehen.
 
Soweit der Revisionswerber argumentiert, nach neuerer Rsp bedürfe es keiner besonderen Widersetzlichkeit des Eigentümers, übersieht er, dass diese Rsp zur hier nicht gegenständlichen Freiheitsersitzung ergangen ist. Zudem ist auch bei der usucapio libertatis ein Verbot nur dann von Bedeutung, wenn sich der Servitutsberechtigte daran hält, was hier nicht der Fall war. Die damit in Zusammenhang gerügten sekundären Feststellungsmängel sind daher ohne Relevanz. Ohne Relevanz ist auch die Erkennbarkeit der Absicht der Wegbenutzer, ein Recht für die Gemeinde auszuüben.
 
Letztlich zeigt der Revisionswerber auch damit keine erhebliche Rechtsfrage auf, dass er den Grund verpachtet hat. Der Pächter einer Liegenschaft ist als Besitzmittler ein „selbständiger“ und „selbstnütziger“ Inhaber kraft eigenen Rechtsbesitzes, durch dessen Ausübung sich zugleich der Sachbesitz des Eigentümers auswirkt. Die Wirkung dieser Vermittlung kommt sowohl für die Erhaltung des Besitzers als auch für dessen Erwerb in Betracht.
 
 

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