Ein jahrelanger, grundloser und ganz bewusst gesetzter massiver Verstoß eines Elternteils gegen die laut § 159 ABGB bestehende Verpflichtung, alles zu unterlassen, was das Verhältnis der Kinder zum anderen Elternteil beeinträchtigt, oder die Wahrnehmung seiner Aufgaben erschwert, rechtfertigt die Annahme der Verwirkung des Ehegattenunterhalts
GZ 3 Ob 86/16t, 24.08.2016
OGH: Als „Verletzungsziele“ von schweren Verfehlungen iSd § 74 EheG kommen auch familiäre Bindungen (insbesonders Kindesbeziehungen) in Betracht. Daher verwirklicht nicht nur die nachhaltige, grundlose und daher böswillige Verhinderung des elterlichen Kontaktrechts einen Verwirkungstatbestand gem § 74 EheG, sondern auch ein jahrelanger, grundloser und ganz bewusst gesetzter massiver Verstoß eines Elternteils gegen die in § 159 ABGB auferlegte Verpflichtung, alles zu unterlassen, was das Verhältnis der Kinder zum anderen Elternteil beeinträchtigt, oder die Wahrnehmung seiner Aufgaben erschwert, selbst wenn es noch zu Kontakten kommt. Das festgestellte schuldhafte, jeder sachlichen Rechtfertigung entbehrende, konsequent und nachhaltig verfolgte rücksichtslose Vorgehen der Mutter aus besonders verwerflicher Gesinnung, macht es dem Vater unzumutbar, seine Unterhaltspflicht gegenüber der Mutter weiter erfüllen zu müssen.
Es bildet keine Voraussetzung für die Geltendmachung der Verwirkung nach § 74 EheG, dass der Unterhaltsverpflichtete zunächst die entsprechenden Schritte für die Durchsetzung seines Kontaktrechts im Verfahren außer Streitsachen setzen muss.