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Zivilrecht

OGH: Unterhaltsbemessung iZm überlassener Liegenschaft

Naturalunterhaltsleistungen sind bei der Unterhaltsfestsetzung für die Zukunft unter bestimmten Voraussetzungen zu berücksichtigen: Der Unterhaltsberechtigte muss sich ausdrücklich oder doch schlüssig damit einverstanden erklären und es muss aufgrund eines stabilen Verhaltens des Unterhaltsschuldners die begründete Annahme bestehen, dass dieser die Naturalleistungen auch künftig erbringen werde; ob ein konkludentes Einverständnis vorliegt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls

27. 09. 2016
Gesetze:   § 94 ABGB, § 69 EheG, § 231 ABGB, § 140 ABGB aF
Schlagworte: Familienrecht, Unterhalt, Naturalunterhalt, überlassene Liegenschaft, fiktiver Mietwert, konkludentes Anerkenntnis, unredlicher Verbrauch

 
GZ 1 Ob 130/16y, 30.08.2016
 
OGH: Nach gefestigter jüngerer Rsp ist der fiktive Mietwert einer dem Unterhaltsberechtigten überlassenen Liegenschaft wegen der damit verbundenen Verminderung des Unterhaltsbedarfs ganz oder teilweise als Naturalunterhalt anzurechnen. Anerkannt ist die Anrechnung einer fiktiven Mietersparnis auch dann, wenn der Unterhaltsschuldner nur Miteigentümer der dem Unterhaltsberechtigten zur Verfügung gestellten Wohnung ist. Das Ausmaß der Anrechnung ist eine Frage des Einzelfalls.
 
Bei der Geltendmachung von geleistetem Naturalunterhalt, der zur Reduktion des an sich zustehenden Geldunterhaltsanspruchs führen soll, handelt es sich um einen rechtsvernichtenden Einwand des Unterhaltspflichtigen, sodass er für die Höhe des fiktiven Mietwerts behauptungs- und beweispflichtig ist.
 
Der Beklagte begehrte die Anrechnung des Naturalunterhalts nur in der Höhe der Hälfte der von ihm allein bezahlten Kreditraten für Kredite, die für das eheliche Haus gemeinsam aufgenommen worden waren. Dass die Vorinstanzen den Naturalunterhalt (in der Form des Mietwerts der Liegenschaft) auch nur in der Höhe dieses außer Streit stehenden monatlichen Betrags berücksichtigten, ist nicht zu beanstanden. Nach der Rsp sind Rückzahlungsraten für den zur Beschaffung der Ehewohnung erforderlichen Kredit dann, wenn ein Ehegatte – wie hier der Beklagte – die Wohnung verlassen hat (auch nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe, wenn das Aufteilungsverfahren über die Ehewohnung noch nicht abgeschlossen ist), in angemessener Weise auf den der Ehegattin (Klägerin) zu leistenden Unterhalt anzurechnen. Für die Anrechnung ist der fiktive Mietzins heranzuziehen. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, kommt bei der Anrechnung des (hier der Höhe nach außer Streit stehenden) fiktiven Mietwerts aber eine gleichzeitige Berücksichtigung der Kreditrückzahlungen nicht in Betracht, weil dies eine doppelte Bevorzugung des geldunterhaltspflichtigen Beklagten bedeutete.
 
Naturalunterhaltsleistungen sind bei der Unterhaltsfestsetzung für die Zukunft unter bestimmten Voraussetzungen zu berücksichtigen: Der Unterhaltsberechtigte muss sich ausdrücklich oder doch schlüssig damit einverstanden erklären und es muss aufgrund eines stabilen Verhaltens des Unterhaltsschuldners die begründete Annahme bestehen, dass dieser die Naturalleistungen auch künftig erbringen werde. Ob ein konkludentes Einverständnis vorliegt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
 
Die Klägerin hat für die Zukunft Naturalunterhaltsleistungen des Beklagten nicht von ihrem Begehren abgezogen. Sie erhob in der Berufungsbeantwortung auch die Behauptung, der Beklagte habe inzwischen die Naturalleistungen nicht mehr erbracht. Die Ansicht des Berufungsgerichts zur Bemessung des laufenden und künftigen Unterhalts, dass die Klägerin die Wohnversorgungskosten durch die Kreditrückzahlungen für die auch von ihr aufgenommenen Kredite selbst zu tragen hat und diese Kosten aus dem Geldunterhalt zu finanzieren hat, sodass darauf keine Anrechnung konkret bestimmter Naturalunterhaltsleistungen des Beklagten zu erfolgen hat, ist nicht zu beanstanden. Hat die Klägerin selbst die Kosten für die Wohnung zu tragen (hier: die Kreditraten), ist der fiktive Mietwert nicht mehr vom errechneten Unterhalt abzuziehen.
 
Wenn der Beklagte die vom Erstgericht anerkannten Überzahlungen für die Monate April bis August 2014 berücksichtigt wissen will, ist er darauf zu verweisen, dass er eine Aufrechnung gar nicht behauptet hat. Überdies liegt die Behauptungs- und Beweislast für die Unredlichkeit des Verbrauchs bei ihm. Einen schlechtgläubigen Verbrauch der Klägerin hat er nicht behauptet. Der Begründung des Berufungsgerichts, der Rückforderungsanspruch wegen irrtümlich zu viel gezahlter Unterhaltsbeiträge gelte nach Judikat Nr 33 nicht für gutgläubig verbrauchten Unterhalt und ein solcher Verbrauch sei angesichts der Größenordnung der rückzufordernden Beträge und der vergangenen Zeit jedenfalls zu vermuten, hält er keine stichhaltigen Argumente entgegen.
 
 

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