Bei einer Treuhänderrangordnung kann nur der Wohnungseigentumsbewerber die Anmerkung der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum im Range der Anmerkung beantragen
GZ 5 Ob 96/16b, 25.08.2016
OGH: Die zugunsten des nach § 12 BTVG bestellten Treuhänders eingetragene Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Einräumung von Wohnungseigentum hat nach § 42 Abs 2 WEG folgende Rechtswirkungen: Soweit für wohnungseigentumstaugliche Objekte noch keine Wohnungseigentumsbewerber vorhanden sind, übt der Treuhänder die Rechte aus, die Wohnungseigentumsbewerbern nach § 41 Abs 2 WEG und § 44 WEG zustehen würden (Z 1). Wohnungseigentumsbewerber können die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum im Rang der Anmerkung der Rangordnung verlangen (Z 2).
Zweck der Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung von Wohnungseigentum ist, späteren Wohnungseigentumsbewerbern und Erwerbern den Rang für die Anmerkung nach § 40 Abs 2 WEG zu wahren. Sie dient der Sicherung der Rechte der (potentiellen) Wohnungseigentumsbewerber gegenüber dem Bauträger. Die Anmerkung nach § 40 Abs 2 WEG im Rang der Anmerkung der Rangordnung nach § 42 WEG ist daher auch zulässig, wenn an dem Objekt bereits das Wohnungseigentum des Wohnungseigentumsorganisators oder Bauträgers (erstmals) einverleibt wurde. Gem § 42 Abs 3 WEG kann sie nur auf Antrag des Treuhänders gelöscht werden. Dem Treuhänder kommt bei der Wahrnehmung der aus der Anmerkung resultierenden Befugnisse die entscheidende Schlüsselposition zu. Der Liegenschafts-(Mit-)eigentümer (Bauträger) ist nicht zur Disposition über eine Treuhänderrangordnung befugt und nicht legitimiert, die Einräumung des Vorrangs der Rangordnung für die beabsichtigte Einräumung des Wohnungseigentums zu beantragen.
§ 40 Abs 2 Satz 1 WEG berechtigt zwar neben dem Wohnungseigentumsbewerber grundsätzlich auch den Wohnungseigentumsorganisator, einen Antrag auf Anmerkung der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum zu stellen. § 42 Abs 2 Z 2 WEG nennt aber ausschließlich den Wohnungseigentumsbewerber als denjenigen, der die Anmerkung der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum im Rang der Anmerkung nach § 42 Abs 1 WEG verlangen und damit im Ergebnis die Treuhänderrangordnung zu seinen Gunsten ausnützen kann.