Ein wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft ist insbesondere dann anzunehmen, wenn es zwar dem im Maklervertrag vorgesehenen Typ entspricht, jedoch mit einer vom Auftraggeber des Maklers verschiedenen Person geschlossen wurde; ob dies der Fall ist, ist durch Vertragsauslegung und aus Sicht des Geschäftsherrn zu ermitteln; allgemeine Leitlinien, wann wirtschaftliche Zweckgleichheit vorliegt, können nicht aufgestellt werden; vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an
GZ 6 Ob 155/16m, 30.08.2016
OGH: Nach § 6 Abs 3 MaklerG hat der Makler auch dann Anspruch auf Provision, wenn aufgrund seiner Tätigkeit zwar nicht das vertragsgemäß zu vermittelnde Geschäft, wohl aber ein diesem nach seinem Zweck wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft zustande kommt. Ein wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft ist dabei insbesondere dann anzunehmen, wenn es zwar dem im Maklervertrag vorgesehenen Typ entspricht, jedoch mit einer vom Auftraggeber des Maklers verschiedenen Person geschlossen wurde. Ob dies der Fall ist, ist durch Vertragsauslegung und aus Sicht des Geschäftsherrn zu ermitteln. Allgemeine Leitlinien, wann wirtschaftliche Zweckgleichheit vorliegt, können nicht aufgestellt werden; vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen haben der Rechtsvorgänger der Kläger und die Beklagte im April 2010 mündlich eine Provisionsvereinbarung getroffen, wonach ersterem im Fall der Vermittlung von Investoren für ein zu realisierendes Projekt einer Tiernahrungsfabrik auf einem bereits für das Projekt zur Verfügung stehenden Grundstück der Beklagten eine Provision von 2 % der vermittelten Gesamtinvestitionssumme zukommen sollte. Da die vom Rechtsvorgänger der Kläger beigebrachten Investoren das Projekt mit der Beklagten nicht umsetzen wollten, wurde eine weitere Gesellschaft gegründet, deren Geschäftsführer ua der Geschäftsführer der Beklagten ist. Dieser erhielt für die Übertragung des Grundstücks an die neu gegründete Gesellschaft eine Beteiligung von 11 % an dieser. Das Projekt wurde auf diesem Grundstück verwirklicht, auf welches sich die Bewilligungen, Betriebsanlagengenehmigung, Baubewilligung und der gleichen bezogen haben. Die Investoren investierten im Jahr 2012 2 Mio EUR; zwischenzeitig ist das Investitionsvolumen auf 4 Mio EUR angewachsen.
Der OGH hat bei einem nahezu identen Sachverhalt bereits in der Entscheidung 4 Ob 155/13t die Voraussetzungen des § 6 Abs 3 MaklerG als erfüllt angesehen. Davon abzugehen sieht der erkennende Senat keine Veranlassung. Dass es – wie die Beklagte in ihrer Revision offensichtlich meint – einer zumindest Mehrheitsbeteiligung des Geschäftsführers bedurft hätte, lässt sich diesen Entscheidungen nicht entnehmen, abgesehen davon, dass ihm als Geschäftsführer (auch) der neu gegründeten Betreibergesellschaft Einfluss auf deren Geschäftsgebarung zukommt.
Dem weiteren Einwand der Revision, die Parteien hätten § 6 Abs 3 MaklerG (stillschweigend) abbedungen, ist entgegenzuhalten, dass die Beklagte derartiges Vorbringen in erster Instanz nicht erstattete und somit nunmehr gegen das Neuerungsverbot verstößt.