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Zivilrecht

OGH: Anwaltshonorar und Einwand der wertlosen Leistung (iZm Entschädigung nach dem EisbEG)

Nach den getroffenen Feststellungen sollte der Kläger die Interessen des Beklagten, seiner Ehefrau und des Unternehmens auf möglichst vielen Ebenen verfolgen, um eine möglichst hohe Ablösesumme für alle zu erreichen; der Kläger sollte den Beklagten nicht nur rechtlich beraten, sondern dessen Interessen auch „auf der politischen Schiene“ vertreten; dass die angestrebte und auch tatsächlich erreichte „Gesprächspartnerschaft“ nicht rechtlich als Parteistellung im Verwaltungsverfahren bezeichnet werden kann, ist daher ohne Belang; gem § 5 EisbEG ist auch auf die Ansprüche bloß obligatorisch Berechtigter bei Ermittlung der Höhe der Entschädigung Bedacht zu nehmen, wenn sie auch nicht (direkt) vom Enteignenden, sondern vom Enteigneten vergütet werden: letztlich kam es für den Beklagten, seine Ehefrau und deren Unternehmen nicht darauf an, wer welche Rechtsstellung in allfälligen Verfahren genießt, sondern darauf, insgesamt eine möglichst hohe Entschädigung zu erzielen; es ist keine vom OGH im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erkennen, wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage davon Abstand nahm, die vom Kläger erbrachten anwaltlichen Leistungen als wertlos für den Beklagten (und die von ihm vertretenen Personen) anzusehen

27. 09. 2016
Gesetze:   §§ 1002 ff ABGB, § 9 RAO, § 1170 ABGB, § 17 RAO, RATG, §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Rechtsanwalt, Schadenersatzrecht, Honoraranspruch, Haftung, wertlos, zweckentsprechend

 
GZ 4 Ob 130/16w, 30.08.2016
 
OGH: Der Rechtsanwalt haftet seiner Partei gegenüber für Unkenntnis der Gesetze sowie einhelliger LuRsp. Er muss, soll diese Haftung ausgeschlossen werden, seine Partei aufklären, wenn nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes oder nach der einhelligen herrschenden Rechtsübung eine Prozessführung aussichtslos erscheint. Tut er dies nicht, ist seine Tätigkeit wertlos. In einem solchen Fall bestehen nicht nur Schadenersatzansprüche des Klienten für ihm erwachsene tatsächliche finanzielle Nachteile, sondern der Anwalt ist auch nicht berechtigt, ein Honorar zu verlangen. Er haftet jedoch nicht für eine unrichtige, aber vertretbare Gesetzesauslegung, auch wenn diese in der Folge vom Gericht nicht geteilt wird. Der Rechtsanwalt hat keinen Honoraranspruch, wenn der Mandant beweist, dass und aus welchen Gründen die Leistung wertlos ist.
 
Auch diesen Grundsätzen der Rsp ist das Berufungsgericht gefolgt. Nach den getroffenen Feststellungen sollte der Kläger die Interessen des Beklagten, seiner Ehefrau und des Unternehmens auf möglichst vielen Ebenen verfolgen, um eine möglichst hohe Ablösesumme für alle zu erreichen. Der Kläger sollte den Beklagten nicht nur rechtlich beraten, sondern dessen Interessen auch „auf der politischen Schiene“ vertreten. Dass die angestrebte und auch tatsächlich erreichte „Gesprächspartnerschaft“ nicht rechtlich als Parteistellung im Verwaltungsverfahren bezeichnet werden kann, ist daher ohne Belang. Gem § 5 EisbEG ist auch auf die Ansprüche bloß obligatorisch Berechtigter bei Ermittlung der Höhe der Entschädigung Bedacht zu nehmen, wenn sie auch nicht (direkt) vom Enteignenden, sondern vom Enteigneten vergütet werden. Letztlich kam es für den Beklagten, seine Ehefrau und deren Unternehmen nicht darauf an, wer welche Rechtsstellung in allfälligen Verfahren genießt, sondern darauf, insgesamt eine möglichst hohe Entschädigung zu erzielen. Es ist keine vom OGH im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erkennen, wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage davon Abstand nahm, die vom Kläger erbrachten anwaltlichen Leistungen als wertlos für den Beklagten (und die von ihm vertretenen Personen) anzusehen.
 
 
 

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