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Zivilrecht

OGH: § 76 StVO – Stehenbleiben eines Fußgängers auf dem ersten Fahrstreifen während Überquerens einer Fahrbahn

Das Überqueren der Fahrbahn in Etappen steht mit dem Gebot angemessener Eile nicht notwendigerweise in Widerspruch; nach stRsp muss sich jeder Fußgänger beim Überqueren einer breiten Fahrbahn bei Erreichen ihrer Mitte vergewissern, ob sich nicht von seiner rechten Seite her ein Fahrzeug nähert; er muss stehen bleiben, wenn ein Fahrzeug schon so nahe ist, dass er die Fahrbahn nicht mehr vor diesem gefahrlos überschreiten kann; dieser für „breite“ Straßen ausgesprochene Grundsatz gilt auch dann, wenn wegen altersbedingt verlangsamter Überquerungsgeschwindigkeit die Gefahr raschen Herannahens vorerst weiter entfernter Verkehrsteilnehmer besteht (2 Ob 24/02x: Fahrbahnbreite 6,15 m; 2 Ob 28/07t: Fahrbahnbreite 6 m); dieser Grundsatz gilt weiters jedenfalls auch dann, wenn der Fußgänger die rechte Seite vor Erreichen der Fahrbahnmitte wegen angehaltener Fahrzeuge nicht ausreichend einsehen kann; bei einer Fahrbahnbreite von 5,8 m (2,9 m je Fahrstreifen) kann nicht von einer „breiten Straße“ ausgegangen werden

27. 09. 2016
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 76 StVO, § 1304 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Straßenverkehrsrecht, Überqueren der Fahrbahn, Fahrbahnbreite, Stehenbleiben auf erstem Fahrstreifen, Mitverschulden

 
GZ 2 Ob 140/16a, 05.08.2016
 
OGH: Das Verhalten eines Fußgängers, der entgegen § 76 Abs 6 StVO die Fahrbahn außerhalb eines Schutzwegs oder einer Kreuzung überqueren will, ist in § 76 Abs 4 lit b und Abs 5 StVO geregelt. Danach hat ein Fußgänger, bevor er auf die Fahrbahn tritt, sorgfältig zu prüfen, ob er die Straße noch vor Eintreffen von Fahrzeugen mit Sicherheit überqueren kann. Lässt die Verkehrslage das Betreten der Fahrbahn zu, hat der Fußgänger diese sodann in angemessener Eile zu überqueren. Er hat den kürzesten Weg zu wählen und darauf zu achten, dass der Fahrzeugverkehr nicht behindert wird. Diese Regelung ist vom Grundsatz beherrscht, dass die Fahrbahn in erster Linie für den Fahrzeugverkehr bestimmt ist.
 
Das Überqueren der Fahrbahn in Etappen steht mit dem Gebot angemessener Eile nicht notwendigerweise in Widerspruch. Nach stRsp muss sich jeder Fußgänger beim Überqueren einer breiten Fahrbahn bei Erreichen ihrer Mitte vergewissern, ob sich nicht von seiner rechten Seite her ein Fahrzeug nähert; er muss stehen bleiben, wenn ein Fahrzeug schon so nahe ist, dass er die Fahrbahn nicht mehr vor diesem gefahrlos überschreiten kann. Dieser für „breite“ Straßen ausgesprochene Grundsatz gilt auch dann, wenn wegen altersbedingt verlangsamter Überquerungsgeschwindigkeit die Gefahr raschen Herannahens vorerst weiter entfernter Verkehrsteilnehmer besteht (2 Ob 24/02x: Fahrbahnbreite 6,15 m; 2 Ob 28/07t: Fahrbahnbreite 6 m). Dieser Grundsatz gilt weiters jedenfalls auch dann, wenn der Fußgänger die rechte Seite vor Erreichen der Fahrbahnmitte wegen angehaltener Fahrzeuge nicht ausreichend einsehen kann.
 
Bei den in RIS-Justiz RS0075656 indizierten Entscheidungen (mit Ausnahme der 2 Ob 24/02x, 2 Ob 28/07t und 2 Ob 44/08x) war die Fahrbahn jeweils mindestens 6,9 m breit. In der Entscheidung 2 Ob 266/77 wurde ausdrücklich festgehalten, dass eine 6,9 m breite Fahrbahn eine „breitere Straße“ ist.
 
Bei der Fahrbahnbreite von 5,8 m (2,9 m je Fahrstreifen) im vorliegenden Fall kann somit nicht von einer „breiten Straße“ ausgegangen werden. Die Judikatur von der „breiten Straße“ kann daher im vorliegenden Fall nicht angewendet werden. Besonderheiten im Sachverhalt wie in den Fällen 2 Ob 24/02x, 2 Ob 28/07t (langsame Gehgeschwindigkeit) und 2 Ob 44/08x (vor Erreichen der Mitte wegen aufgestauter Fahrzeuge keine Sicht nach rechts) liegen hier nicht vor.
 
Um beurteilen zu können, ob die Klägerin am Unfall ein Mitverschulden trifft (Berufungsgericht) oder nicht (Erstgericht), ist zu fragen, ob der Klägerin ein anderes Verhalten, das den Unfall verhindert hätte, möglich und zumutbar gewesen wäre. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen kann dies anhand der vorliegenden Feststellungen (noch) nicht beurteilt werden. Zutreffend weist die Revisionswerberin auch darauf hin, dass die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klägerin treffe ein Mitverschulden, sich nicht auf entsprechende Tatsachenfeststellungen stützen kann.
 
Festgestellt wurde, dass zum Zeitpunkt des Losgehens der Klägerin für sie das von rechts kommende Fahrzeug „als potenzielle Gefahr nicht erkennbar“ war. Als die Klägerin von der Seite ihres Fahrzeugs los ging, stellte das von links kommende Beklagtenfahrzeug aus verkehrstechnischer Sicht noch keine Gefahr dar. Sie hätte nämlich die Fahrbahn „leicht vor dem Beklagtenfahrzeug queren können, wenn sie nicht vor der Fahrbahnmitte stehen geblieben wäre“.
 
Der Klägerin kann somit aus ihrem Losgehen allein kein Vorwurf gemacht werden. Ob die Klägerin ein Mitverschulden trifft, hängt vielmehr davon ab, ob sie auf die konkrete Gefahrensituation adäquat reagiert hat. Um dies zu klären, wird es va auf die Entfernung, Geschwindigkeit und Fahrlinie des von rechts kommenden Fahrzeugs ankommen.
 
Diese Umstände wird das Erstgericht mit den Parteien erörtern und sodann dazu Feststellungen treffen müssen.
 
Sollten die genannten Umstände nicht hinreichend festgestellt werden können, wäre von keinem Mitverschulden der Klägerin auszugehen. Sollte sich aus den Feststellungen ein Mitverschulden der Klägerin ergeben, müsste sie (als sich selbst mitschädigend) – entgegen ihrer in der Revision geäußerten Ansicht – zur Verneinung einer Haftungskürzung der Beklagten beweisen, dass der Unfall (mit denselben Folgen) auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten passiert wäre.
 
 
 

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