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Verkehrsrecht

VwGH: Entziehung der Lenkberechtigung für zwei Wochen bei Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h

In Fällen, für die bereits im Gesetz eine fixe bzw eine Mindestentziehungsdauer normiert ist, hat schon die Verwirklichung einer bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs 3 FSG zur Entziehung der Lenkberechtigung für die im Gesetz bestimmte (Mindest-)Dauer zu führen und eine Wertung iSd § 7 Abs 4 FSG zu entfallen

26. 09. 2016
Gesetze:   § 26 FSG, § 7 FSG, § 99 StVO
Schlagworte: Führerscheinrecht, Straßenverkehrsrecht, Entziehung der Lenkberechtigung, Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit

 
GZ Ra 2016/11/0099, 30.06.2016
 
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde dem Revisionswerber nach rechtskräftiger Bestrafung wegen Übertretung des § 99 Abs 2e StVO (Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h) die Lenkberechtigung gem § 26 Abs 3 FSG für zwei Wochen entzogen.
 
VwGH: Entgegen der Annahme des Revisionswerbers hat in Fällen wie dem vorliegenden, für die bereits im Gesetz eine fixe bzw eine Mindestentziehungsdauer normiert ist, schon die Verwirklichung einer bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs 3 FSG zur Entziehung der Lenkberechtigung für die im Gesetz bestimmte (Mindest-)Dauer zu führen und eine Wertung iSd § 7 Abs 4 FSG zu entfallen. Bei Vorliegen der in § 26 Abs 1 bis 3 FSG umschriebenen Voraussetzungen ist daher jedenfalls eine Entziehung der Lenkberechtigung für den jeweils vorgesehenen fixen Zeitraum bzw Mindestzeitraum auszusprechen.
 
 

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