In Fällen, für die bereits im Gesetz eine fixe bzw eine Mindestentziehungsdauer normiert ist, hat schon die Verwirklichung einer bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs 3 FSG zur Entziehung der Lenkberechtigung für die im Gesetz bestimmte (Mindest-)Dauer zu führen und eine Wertung iSd § 7 Abs 4 FSG zu entfallen
GZ Ra 2016/11/0099, 30.06.2016
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde dem Revisionswerber nach rechtskräftiger Bestrafung wegen Übertretung des § 99 Abs 2e StVO (Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h) die Lenkberechtigung gem § 26 Abs 3 FSG für zwei Wochen entzogen.
VwGH: Entgegen der Annahme des Revisionswerbers hat in Fällen wie dem vorliegenden, für die bereits im Gesetz eine fixe bzw eine Mindestentziehungsdauer normiert ist, schon die Verwirklichung einer bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs 3 FSG zur Entziehung der Lenkberechtigung für die im Gesetz bestimmte (Mindest-)Dauer zu führen und eine Wertung iSd § 7 Abs 4 FSG zu entfallen. Bei Vorliegen der in § 26 Abs 1 bis 3 FSG umschriebenen Voraussetzungen ist daher jedenfalls eine Entziehung der Lenkberechtigung für den jeweils vorgesehenen fixen Zeitraum bzw Mindestzeitraum auszusprechen.