Zur Behauptung, es seien "nachträglich hergestellte" Beilagen verwendet worden, ist darauf hinzuweisen, dass Aufklärungsgespräche nach § 127 Abs 1 BVergG 2006 zulässig sind und nach der Rsp des VwG selbst ein Mangel behebbar ist, wenn es bloß am Nachweis des bereits bestehenden Umstandes mangelt
GZ Ra 2016/04/0057, 04.07.2016
VwGH: Zur Behauptung, es seien "nachträglich hergestellte" Beilagen verwendet worden, ist darauf hinzuweisen, dass Aufklärungsgespräche nach § 127 Abs 1 BVergG 2006 zulässig sind und nach der Rsp des VwG selbst ein Mangel behebbar ist, wenn es bloß am Nachweis des bereits bestehenden Umstandes mangelt.