Ist der Gegenstand des Änderungsvorhabens nicht der Grundgrenze der revisionswerbenden Parteien zugewandt, kommt ihnen diesbezüglich kein Nachbarrecht zu
GZ Ra 2016/06/0014, 28.06.2016
Die Revision rügt "einen eklatanten Verfahrensmangel", weil nach den Feststellungen des LVwG aus dem bisher durchgeführten Verfahren nicht konkret zu entnehmen sei, was Gegenstand des Änderungsverfahrens sei; bei dieser Sachlage könne keine Zurückweisung der "Vorstellung" der revisionswerbenden Parteien mit der Begründung erfolgen, durch die Änderung erfolge kein Eingriff in ihre subjektiv-öffentlichen Rechte.
VwGH: Die Entscheidung des LVwG basiert - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Vernehmung eines Zeugen - darauf, dass eine Dachrinne und eine Sonnenschutzkonstruktion an der Süd-Ost-Fassade des Wohnhauses der bauwerbenden Parteien, die über die gedachte Linie von 45 Grad (§ 57 Abs 3 ROG) hinausragen, Gegenstand des Änderungsverfahrens sind; dem tritt die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht entgegen. Das Grundstück der revisionswerbenden Parteien liegt südwestlich des Bauvorhabens; der Gegenstand des Änderungsvorhabens ist somit nicht der Grundgrenze der revisionswerbenden Parteien zugewandt, weshalb ihnen diesbezüglich kein Nachbarrecht zukommt.