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Baurecht

VwGH: Einwendungen gegen eine Änderungsgenehmigung (Slbg BauPolG)

Ist der Gegenstand des Änderungsvorhabens nicht der Grundgrenze der revisionswerbenden Parteien zugewandt, kommt ihnen diesbezüglich kein Nachbarrecht zu

26. 09. 2016
Gesetze:   § 7 Slbg BauPolG, § 2 Slbg BauPolG, § 10 Slbg BauPolG
Schlagworte: Salzburger Baurecht, Nachbarrecht, Einwendungen gegen Änderungsgenehmigung

 
GZ Ra 2016/06/0014, 28.06.2016
 
Die Revision rügt "einen eklatanten Verfahrensmangel", weil nach den Feststellungen des LVwG aus dem bisher durchgeführten Verfahren nicht konkret zu entnehmen sei, was Gegenstand des Änderungsverfahrens sei; bei dieser Sachlage könne keine Zurückweisung der "Vorstellung" der revisionswerbenden Parteien mit der Begründung erfolgen, durch die Änderung erfolge kein Eingriff in ihre subjektiv-öffentlichen Rechte.
 
VwGH: Die Entscheidung des LVwG basiert - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Vernehmung eines Zeugen - darauf, dass eine Dachrinne und eine Sonnenschutzkonstruktion an der Süd-Ost-Fassade des Wohnhauses der bauwerbenden Parteien, die über die gedachte Linie von 45 Grad (§ 57 Abs 3 ROG) hinausragen, Gegenstand des Änderungsverfahrens sind; dem tritt die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht entgegen. Das Grundstück der revisionswerbenden Parteien liegt südwestlich des Bauvorhabens; der Gegenstand des Änderungsvorhabens ist somit nicht der Grundgrenze der revisionswerbenden Parteien zugewandt, weshalb ihnen diesbezüglich kein Nachbarrecht zukommt.
 
 

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