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Fremdenrecht

VwGH: Die innerstaatliche Ausgestaltung der Aufenthaltsbewilligung "Künstler" hindert den Drittstaatsangehörigen nicht daran, langfristig ansässig zu sein, eine solche Konstellation fällt daher nicht unter die Ausnahme des Art 3 Abs 2 lit e der Richtlinie 2003/109/EG und kommt der Fremden daher unmittelbar auf Grund der Richtlinie die Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigte zu

Nichts Anderes kann für Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Künstlern gem § 69 NAG gelten

26. 09. 2016
Gesetze:   § 45 NAG, § 8 NAG, § 69 NAG, Art 3 Drittstaatsangehörigen-RL
Schlagworte: Aufenthaltsbewilligung „Künstler“, Daueraufenthalt – EU, Familienangehörige

 
GZ Ro 2016/22/0008, 07.06.2016
 
VwGH: Eine Rechtsfrage, der iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, liegt fallbezogen nicht (mehr) vor. Mit Erkenntnis vom 19. April 2016, Ro 2015/22/0010, führte der VwGH bereits aus, dass die innerstaatliche Ausgestaltung der Aufenthaltsbewilligung "Künstler" den Drittstaatsangehörigen nicht daran hindere, langfristig ansässig zu sein, eine solche Konstellation daher nicht unter die Ausnahme des Art 3 Abs 2 lit e der Richtlinie 2003/109/EG falle und der in jenem Verfahren Mitbeteiligten daher unmittelbar auf Grund der Richtlinie die Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigte zukomme. Auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses wird gem § 43 Abs 2 und 9 VwGG verwiesen. Nichts Anderes kann für Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Künstlern gem § 69 NAG gelten.
 
 

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