Die Bestimmungen der Art 12 EuUVO, Art 27 EuGVVO 2001, Art 29 EuGVVO 2012 und Art 19 Brüssel IIa-VO über die internationale Rechtsanhängigkeit gelangen nur dann zur Anwendung, wenn die zu beurteilenden (identen) Klagen vor Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten erhoben werden; wurde eine der Klagen in einem Drittstaat anhängig gemacht, so finden - grundsätzlich, außer es bestünde eine gegenteilige Judikatur des EuGH - die nationalen oder staatsvertraglichen Regelungen der Mitgliedstaaten über die Rechtsanhängigkeit Anwendung; die EuGVVO und ebenso die EuUVO zwingt die Mitgliedstaaten daher nicht zur Beachtung der Rechtsanhängigkeit in einem Drittstaat und hindert dementsprechend das später angerufene Gericht eines Mitgliedstaats nicht an einer Sachentscheidung; eine analoge Anwendung von Art 27 EUGVVO 2001 bzw Art 12 EuUVO kommt nicht in Betracht
GZ 8 Ob 80/16x, 17.08.2016
OGH: Die Bestimmungen der Art 12 EuUVO, Art 27 EuGVVO 2001, Art 29 EuGVVO 2012 und Art 19 Brüssel IIa-VO über die internationale Rechtsanhängigkeit gelangen nur dann zur Anwendung, wenn die zu beurteilenden (identen) Klagen vor Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten erhoben werden. Wurde eine der Klagen in einem Drittstaat anhängig gemacht, so finden - grundsätzlich, außer es bestünde eine gegenteilige Judikatur des EuGH - die nationalen oder staatsvertraglichen Regelungen der Mitgliedstaaten über die Rechtsanhängigkeit Anwendung. Die EuGVVO und ebenso die EuUVO zwingt die Mitgliedstaaten daher nicht zur Beachtung der Rechtsanhängigkeit in einem Drittstaat und hindert dementsprechend das später angerufene Gericht eines Mitgliedstaats nicht an einer Sachentscheidung. Eine analoge Anwendung von Art 27 EUGVVO 2001 bzw Art 12 EuUVO kommt nicht in Betracht.