Dazu hat der OGH festgehalten, dass die Rechtsmittelfrist gegen einen Beschluss des Insolvenzgerichts, in dem einerseits Anträge des Schuldners nach § 213 Abs 2 bis Abs 4 IO abgewiesen werden und gleichzeitig das Abschöpfungsverfahren ohne Restschuldbefreiung für beendet erklärt wird, sodass der Beschluss nach § 213 Abs 6 IO zu veröffentlichen ist, gem § 257 Abs 2 IO insgesamt bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung zu laufen beginnt
GZ 8 Ob 61/16b, 28.06.2016
OGH: Nach stRsp zu § 257 Abs 2 IO wird die Rechtsmittelfrist bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung durch Aufnahme in die Insolvenzdatei in Lauf gesetzt, und zwar unabhängig davon, ob auch noch eine besondere Zustellung an die Beteiligten erfolgt ist.
Die für den Anlassfall maßgebende Bestimmung des § 213 Abs 6 IO sieht vor, dass der Beschluss über die Beendigung des Abschöpfungsverfahrens und über das Ausmaß der Restschuldbefreiung öffentlich bekannt zu machen ist. Es entspricht der Rsp, dass die gem § 213 Abs 6 IO gebotene öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses über die Beendigung des Abschöpfungsverfahrens auch dann die Rechtsmittelfrist in Gang setzt, wenn mit diesem Beschluss auch Anträge des Schuldners auf Restschuldbefreiung oder auf Verlängerung des Abschöpfungsverfahrens abgewiesen werden. Dazu hat der OGH festgehalten, dass die Rechtsmittelfrist gegen einen Beschluss des Insolvenzgerichts, in dem einerseits Anträge des Schuldners nach § 213 Abs 2 bis Abs 4 IO abgewiesen werden und gleichzeitig das Abschöpfungsverfahren ohne Restschuldbefreiung für beendet erklärt wird, sodass der Beschluss nach § 213 Abs 6 IO zu veröffentlichen ist, gem § 257 Abs 2 IO insgesamt bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung zu laufen beginnt. Diese Rechtsgrundsätze sind Ergebnis der Auslegung der in Rede stehenden gesetzlichen Bestimmungen durch den OGH insbesondere unter Bedachtnahme auf die Gesetzesmaterialien. Darin ist festgehalten, dass § 213 Abs 6 KO (IO) die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses über die Beendigung des Abschöpfungsverfahrens regelt. Zu veröffentlichen ist auch der weitere Beschlussinhalt über das Ausmaß der Restschuldbefreiung nach Billigkeit nach Abs 2. Daraus folgt, dass es für die Verpflichtung zur öffentlichen Bekanntmachung und für die daran anknüpfende Zustellungswirkung nach § 257 Abs 2 IO auf den Ausspruch über die Beendigung des Abschöpfungsverfahrens ankommt.
Aus dem Text der Veröffentlichung in der Insolvenzdatei „Das Abschöpfungsverfahren wird beendet. Dem Schuldner wird Restschuldbefreiung nicht erteilt“ folgt zwingend, dass die Restschuldbefreiung auch nach Billigkeit nicht erteilt wird (§ 213 Abs 2 IO), weiters dass die Entscheidung über die Restschuldbefreiung nicht ausgesetzt wird (§ 213 Abs 3 IO), und dass das Abschöpfungsverfahren nicht verlängert wird (§ 213 Abs 4 IO). Darauf, ob der Schuldner von der Eintragung in die Insolvenzdatei tatsächlich Kenntnis erlangt, kommt es nach der gesetzlichen Anordnung nicht an.
Der OGH hat auch schon wiederholt ausgesprochen, dass gegen die Zustellungswirkungen nach § 257 Abs 2 IO keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Mit dem Hinweis auf Art 6 EMRK zeigt der Schuldner daher ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage auf.