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Verfahrensrecht

OGH: Genehmigung / Nichtgenehmigung der Schlussrechnung des Sachwalters – Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Art?

Die Genehmigung (bzw Nichtgenehmigung) der Schlussrechnung des Sachwalters betrifft einen Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Art

20. 09. 2016
Gesetze:   § 59 AußStrG
Schlagworte: Außerstreitverfahren, ordentlicher Revisionsrekurs, rein vermögensrechtlicher Art, Genehmigung / Nichtgenehmigung der Schlussrechnung des Sachwalters

 
GZ 3 Ob 118/16y, 13.07.2016
 
OGH: Spricht das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, hat es bei Entscheidungsgegenständen rein vermögensrechtlicher Natur, die nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehen, auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt (richtig:) 30.000 EUR übersteigt (§ 59 Abs 2 AußStrG).
 
Die Genehmigung (bzw Nichtgenehmigung) der Schlussrechnung des Sachwalters betrifft einen Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Art (vgl RIS-Justiz RS0007110; zum vergleichbaren Fall eines Rechnungslegungsbegehrens des unterhaltspflichtigen Vaters gegenüber der Mutter eines früher minderjährigen Unterhaltsberechtigten s 3 Ob 152/08m = RIS-Justiz RS0007110 [T35]).
 
 

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