Die Genehmigung (bzw Nichtgenehmigung) der Schlussrechnung des Sachwalters betrifft einen Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Art
GZ 3 Ob 118/16y, 13.07.2016
OGH: Spricht das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, hat es bei Entscheidungsgegenständen rein vermögensrechtlicher Natur, die nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehen, auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt (richtig:) 30.000 EUR übersteigt (§ 59 Abs 2 AußStrG).
Die Genehmigung (bzw Nichtgenehmigung) der Schlussrechnung des Sachwalters betrifft einen Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Art (vgl RIS-Justiz RS0007110; zum vergleichbaren Fall eines Rechnungslegungsbegehrens des unterhaltspflichtigen Vaters gegenüber der Mutter eines früher minderjährigen Unterhaltsberechtigten s 3 Ob 152/08m = RIS-Justiz RS0007110 [T35]).