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Zivilrecht

OGH: Kündigung des Kredits, wenn der Kreditnehmer stirbt?

Nach der Rsp verstößt eine Klausel in AGB, wonach das Kreditinstitut zur Kündigung des Kredits zur sofortigen Rückzahlung berechtigt ist, wenn der Kreditnehmer oder Bürge stirbt, mangels genereller sachlicher Rechtfertigung eines Rücktrittsrechts des Kreditgebers gegen § 6 Abs 2 Z 1 KSchG; der für eine vorzeitige Beendigung erforderliche wichtige Grund ist erst dann verwirklicht, wenn der in der Klausel angeführte Umstand die Erfüllung der Verbindlichkeiten gegenüber der Bank auch tatsächlich gefährden kann; eine tatsächliche Gefährdung der Erfüllung der Verbindlichkeiten ist etwa dann nicht gegeben, wenn weitere Sicherheiten vorhanden sind oder vom Kreditnehmer oder von dritter Seite gestellt werden können

20. 09. 2016
Gesetze:   § 987 ABGB, §§ 983 ff ABGB, § 6 KSchG
Schlagworte: Konsumentenschutzrecht, AGB, Klausel, Kredit, Kündigung, verstorbener Kreditnehmer

 
GZ 9 Ob 35/16m, 24.06.2016
 
OGH: Der Kreditvertrag kann, soweit er ein Dauerschuldverhältnis begründet, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit gelöst werden; ein solcher liegt vor, wenn einer Partei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses billigerweise nicht zugemutet werden kann. Erschüttert muss das Vertrauen des Kreditinstituts darin sein, dass der zur sofortigen Rückzahlung fällig gestellte Kredit nicht mehr ordnungsgemäß bedient werde und insoweit eine vermögensrechtliche Gefährdung zu befürchten ist. Ein „allgemeiner Vertrauensverlust“ reicht nicht aus. Vielmehr ist Voraussetzung, dass aufgrund einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Kreditnehmers die Kreditrückzahlung gefährdet ist. Wichtige Gründe für eine solche Vertragsaufhebung hat derjenige zu behaupten und zu beweisen, der die Auflösung erklärt.
 
Nach der Rsp verstößt eine Klausel in AGB, wonach das Kreditinstitut zur Kündigung des Kredits zur sofortigen Rückzahlung berechtigt ist, wenn der Kreditnehmer oder Bürge stirbt, mangels genereller sachlicher Rechtfertigung eines Rücktrittsrechts des Kreditgebers gegen § 6 Abs 2 Z 1 KSchG. Der für eine vorzeitige Beendigung erforderliche wichtige Grund ist erst dann verwirklicht, wenn der in der Klausel angeführte Umstand die Erfüllung der Verbindlichkeiten gegenüber der Bank auch tatsächlich gefährden kann. Eine tatsächliche Gefährdung der Erfüllung der Verbindlichkeiten ist etwa dann nicht gegeben, wenn weitere Sicherheiten vorhanden sind oder vom Kreditnehmer oder von dritter Seite gestellt werden können.
 
Eine tatsächliche Gefährdung der Erfüllung der Kreditverbindlichkeiten wird auch in der Revision nicht aufgezeigt. Das Argument der Beklagten, dass mit dem Ableben des Kreditnehmers seine persönliche Haftung weggefallen und sie nur auf die bestellte Sicherheit beschränkt gewesen sei, verkennt das Wesen der Rechtsnachfolge. Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang vermisste Feststellung, es könne nicht festgestellt werden, ob und welche Aktiva der Nachlass nach dem Kreditnehmer aufweist, ist nicht entscheidungsrelevant, weil sie zu ihren Lasten ginge. Im Übrigen ginge hier weder daraus noch aus der Abgabe bedingter Erbantrittserklärungen hervor, dass die Klägerin zur Leistung der monatlichen Kreditraten nicht imstande gewesen wäre. Die Beklagte kann sich hier auch nicht auf erhebliche Wertschwankungen des Goldes berufen, hat sie doch nicht einmal behauptet, dass im Verwertungszeitpunkt eine konkrete Gefährdungslage gegeben war, die bei sonstigem Wertverlust der Sicherheit einer vertragskonformen Verständigung der Klägerin entgegengestanden wäre. Das deutlich über dem aushaftenden Kreditsaldo liegende Verwertungsergebnis zeugt vielmehr vom Gegenteil. Mangels Kündigungsgrund ist die Kündigung daher unwirksam.
 
Ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes ist es unerheblich, ob das Erkennen der Klägerin, dass die Beklagte die Sicherheiten verwertet hatte, und das Prozessvorbringen der Beklagten nachträglich als konkludente Auflösungserklärung zu verstehen gewesen wäre.
 
Worin die Beklagte eine bereits per 6. 2. 2014 erfolgte Auflösungserklärung und deren Akzeptanz durch die Klägerin sehen will, bleibt unerfindlich. Ihr Vorbringen, dass sie mangels Leistung der Rückzahlungsraten durch die Klägerin zur vorzeitigen Beendigung berechtigt gewesen wäre, lässt die gesetzlichen Voraussetzungen des Terminsverlusts außer Acht (§ 14 Abs 3 VKrG; § 13 KSchG aF). Die Richtigkeit der Vertragsauflösung und Sicherheitenverwertung damit zu begründen, dass die Klägerin in der Folge keinerlei Rückzahlungsraten mehr leistete, verkennt Ursache und Wirkung.
 
Dass der Klägerin aus der Vorgangsweise der Beklagten kein Nachteil entstanden sei, ist unrichtig, weil sie bei Erfüllung ihrer Kreditpflichten infolge der schuldrechtlichen Innenbindung des Sicherungsübereignungsvertrags Anspruch auf Rückstellung der Goldmünzen und Nuggets zum dann geltenden Wert hat. Die Ansicht, dass sich die Klägerin die Kreditrückzahlung erspare und jederzeit selbst das Gold anschaffen könne, übergeht, dass monatliche Ratenzahlungen der sofortigen Zahlung eines Gesamtbetrags nicht gleichgehalten werden können. Das Vorbringen, die unterlassene vorgängige Androhung der Sicherheitenverwertung sei durch die nachfolgenden Nichtzahlungen der Klägerin „geheilt“ worden, verkennt die Problemlage.
 
 

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