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Zivilrecht

OGH: Zum Verhältnis zwischen § 18 EKHG und § 29 KHVG

Die Anzeigepflicht des § 18 EKHG besteht unabhängig von der in § 29 KHVG geregelten haftpflichtversicherungsrechtlichen Anzeigepflicht

20. 09. 2016
Gesetze:   § 18 EKHG, § 29 KHVG, § 158d VersVG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Gefährdungshaftung, Anzeigepflicht, Verjährung, Präklusion, Frist, Halter, Haftpflichtversicherer, Direktklage, Obliegenheit

 
GZ 2 Ob 240/15f, 05.08.2016
 
OGH: Gem § 18 EKHG verliert der Ersatzberechtigte seine Ersatzansprüche, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten, nachdem er vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, diesem den Unfall anzeigt. Der Verlust tritt nicht ein, wenn die Anzeige infolge eines vom Ersatzberechtigten nicht zu vertretenden Umstands unterblieben ist oder der Ersatzpflichtige innerhalb der bezeichneten Frist auf andere Weise von dem Schaden Kenntnis erhalten hat. Zweck des § 18 EKHG ist es, den Ersatzpflichtigen möglichst rasch über die drohende Inanspruchnahme zu informieren und ihm die Gelegenheit zu geben, den Sachverhalt zu klären und für ihn günstige Tatsachen (Befreiungsgründe) zu sichern, weil der Ersatzpflichtige ein berechtigtes Interesse an der schleunigen Feststellung des Sachverhalts hat. Die in § 18 EKHG festgesetzte Frist ist eine Präklusionsfrist, für die nicht die Regeln für Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung gelten. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Geschädigte vom Schaden und Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt.
 
§ 29 Abs 1 KHVG dagegen ordnet an, dass der geschädigte Dritte, der seinen Schadenersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherten oder gegen den Versicherer geltend machen will, diesem das Schadensereignis binnen 4 Wochen vom Zeitpunkt an schriftlich anzuzeigen hat, zu dem er von der Person des Versicherers Kenntnis erhalten hat oder erhalten hätte müssen. Verletzt der geschädigte Dritte diese Pflicht, so beschränkt sich die Haftung des Versicherers auf den Betrag, den er auch bei gehöriger Erfüllung der Pflichten zu leisten gehabt hätte. Der Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer beruht auf einem gesetzlichen Schuldbeitritt, durch den die Schadenersatzansprüche der Geschädigten gegen den Schädiger durch Hinzutritt eines weiteren leistungsfähigen Schuldners verstärkt werden. Voraussetzung für die Haftung des Versicherers ist daher, dass den Versicherungsnehmer oder den Versicherten eine Schadenersatzpflicht trifft, der Anspruch des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer ist akzessorischer Natur zu jenem gegenüber dem Halter.
 
Die Anzeigepflicht des § 18 EKHG besteht unabhängig von der in § 29 KHVG geregelten haftpflichtversicherungsrechtlichen Anzeigepflicht. Die Regelung des § 29 KHVG betrifft die Verständigungspflicht gegenüber dem (Kfz-Haftpflicht-)Versicherer, mit der die allgemeine versicherungsrechtliche Anzeigepflicht nach § 158d VersVG ausgeschlossen wurde, nicht aber jene nach § 18 EKHG gegenüber dem nach diesem Gesetz Ersatzpflichtigen.
 
 

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