Voraussetzung für die Annahme eines parkmäßigen Aufbaus iSd § 1a Abs 4 lit b ForstG ist, dass der Bewuchs der betroffenen Fläche unter Gesichtspunkten der Gartengestaltung mit dem Ziel aufgebaut wurde, einen "Landschaftsgarten" anzulegen
GZ Ra 2015/10/0062, 28.06.2016
VwGH: Soweit in der Revision geltend gemacht wird, das VwG habe im Rahmen der Waldfeststellung das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung des § 1a Abs 4 lit b ForstG nicht geprüft, wird damit eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung schon insofern nicht aufgezeigt, als nach der Rsp des VwGH Voraussetzung für die Annahme eines parkmäßigen Aufbaus iS dieser Bestimmung ist, dass der Bewuchs der betroffenen Fläche unter Gesichtspunkten der Gartengestaltung mit dem Ziel aufgebaut wurde, einen "Landschaftsgarten" anzulegen; dass diese Voraussetzung erfüllt wäre, behauptet die Revision - die sich auf das Vorbringen beschränkt, dass die Fläche regelmäßig gemäht werde - selbst nicht.