Die Nichteinhaltung einer Auflage iSd § 7 Abs 3 Z 12 FSG führt nicht etwa per se zur Annahme des Fehlens der gesundheitlichen Eignung, sondern bildet eine bestimmte Tatsache, welche allenfalls die Verkehrszuverlässigkeit des Betreffenden ausschließt; zum Tatbestandsmerkmal dieser Bestimmung gehört aber nicht nur das Unterlassen einer als Auflage vorgeschriebenen ärztlichen Kontrolluntersuchung, sondern auch, dass der Betroffene tatsächlich ein Kfz lenkt, ohne die entsprechende Auflage eingehalten zu haben
GZ Ra 2016/11/0077, 30.06.2016
VwGH: Die Nichteinhaltung einer Auflage iSd § 7 Abs 3 Z 12 FSG führt nicht etwa per se zur Annahme des Fehlens der gesundheitlichen Eignung, sondern bildet eine bestimmte Tatsache, welche allenfalls die Verkehrszuverlässigkeit des Betreffenden ausschließt.
Zum Tatbestandsmerkmal dieser Bestimmung gehört aber nicht nur das Unterlassen einer als Auflage vorgeschriebenen ärztlichen Kontrolluntersuchung, sondern auch (vgl "als Lenker eines Kraftfahrzeuges"), dass der Betroffene tatsächlich ein Kfz lenkt, ohne die entsprechende Auflage eingehalten zu haben.
Da der Revisionswerber gar nicht vorbringt, im fraglichen Zeitraum ein Kfz gelenkt zu haben, kann schon deshalb ein ungeachtet der Entscheidung in der Hauptsache weiterbestehendes rechtliches Interesse an einer Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht angenommen werden.