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Sozialrecht

VwGH: Ausnahme von der Pflichtversicherung nach § 4 Abs 1 Z 7 GSVG

Es entspricht der Rsp des VwGH, dass ein Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung nach § 4 Abs 1 Z 7 GSVG für jedes einzelne künftige Kalenderjahr neu zu stellen ist

13. 09. 2016
Gesetze:   § 4 GSVG
Schlagworte: Gewerbliches Sozialversicherungsrecht, Ausnahmen von der Pflichtversicherung, Antrag

 
GZ Ra 2015/08/0174, 02.05.2016
 
VwGH: Dem Revisionswerber ist insoweit zuzustimmen, als die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses über weite Strecken untauglich ist und am eigentlichen Verfahrensgegenstand vorbeigeht. Im Ergebnis kann der rechtlichen Beurteilung des BVwG aber deswegen nicht entgegen getreten werden, weil es der Rsp des VwGH entspricht, dass ein Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung nach § 4 Abs 1 Z 7 GSVG für jedes einzelne künftige Kalenderjahr neu zu stellen ist, mag die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft im Fall des Revisionswerbers auch (zunächst) von diesem Erfordernis abgesehen haben. Der im Jahr 2006 gestellte Antrag hat demnach nicht auch für das Jahr 2011 gegolten, und die in den Jahren 2012 und 2013 gestellten Anträge konnten keine rückwirkende Ausnahme von der Pflichtversicherung bewirken. Was den am 20. März 2011 gestellten Antrag betrifft, so hat er sich nur auf die Einkünfte aus der eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 2 GSVG begründenden Tätigkeit als Gesellschafter einer Offenen Gesellschaft bezogen, für die - wie auch die Revision ausführt - der Ausnahmetatbestand nach § 4 Abs 1 Z 7 GSVG schon nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht anwendbar ist. Hinsichtlich der Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 2 GSVG könnte allerdings - sofern entsprechend den Behauptungen des Revisionswerbers tatsächlich keine Tätigkeit mehr entfaltet wurde - auf Grund der rückwirkenden Ruhendmeldung der zugrunde liegenden Gewerbeberechtigung mit 1. Februar 2011 der Ausnahmetatbestand des § 4 Abs 1 Z 1 GSVG verwirklicht worden sein (vgl zur Geltung dieses Tatbestandes auch für Versicherte nach § 2 Abs 1 Z 2 (und Z 3) GSVG bei Ruhendmeldung der Gewerbeberechtigung der Gesellschaft das hg Erkenntnis vom 31. Mai 2000, 98/08/0070, mwN). Dies hat das BVwG zwar verkannt, was jedoch nichts daran ändert, dass die Feststellung der Pflichtversicherung gem § 2 Abs 1 Z 1 GSVG für das ganze Jahr 2011 im Ergebnis zu Recht erfolgt ist.
 
 

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