Gemäß dem - zufolge § 17 VwGVG auch im Verfahren vor dem VwG sinngemäß anwendbaren - § 10 Abs 1 AVG kann eine Vollmacht vor der Behörde (bzw hier: vor dem VwG) auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk; diese Beurkundung kann auch durch einen entsprechenden Vermerk im Verhandlungsprotokoll erfolgen
GZ Ra 2016/20/0093, 23.06.2016
VwGH: Der Revisionswerber wurde in der Verhandlung - zu Beginn noch vor Eröffnung des Beweisverfahrens - vom zuständigen Richter dahingehend befragt, ob "gegenwärtig ein aufrechtes Vollmachtsverhältnis" vorliege und der Revisionswerber, ohne dass dies vor der Verhandlung dem VwG zur Kenntnis gebracht worden sei, jemanden mit seiner Vertretung im Verfahren vor dem BVwG bevollmächtigt habe. Darauf antwortete der Revisionswerber, dass er Rechtsanwalt Dr. B sowie - den in der Verhandlung anwesenden - Herrn A mit seiner Vertretung "im gegenständlichen Verfahren beauftragt" habe und um Zustellung "zu deren Händen" ersuche (Verhandlungsprotokoll Seite 3).
Sohin ist schon der Vorwurf des Revisionswerbers, das BVwG habe es unterlassen zu prüfen, ob A zu seiner Vertretung bevollmächtigt gewesen sei, unberechtigt. Dass aber das VwG vom Fehlen einer gültigen Vollmacht für die Vertretung des Revisionswerbers durch A hätte ausgehen müssen, ist angesichts dessen Äußerung, er habe auch - dem in der Verhandlung anwesenden - A Vollmacht erteilt, nicht zu sehen. Gemäß dem - zufolge § 17 VwGVG auch im Verfahren vor dem VwG sinngemäß anwendbaren - § 10 Abs 1 AVG kann nämlich eine Vollmacht vor der Behörde (bzw hier: vor dem VwG) auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Diese Beurkundung kann auch durch einen entsprechenden Vermerk im Verhandlungsprotokoll erfolgen. Es lag daher im gegenständlichen Verfahren vor dem BVwG, in dem Anwaltspflicht nicht bestand, eine iSd § 10 AVG iVm 17 VwGVG rechtsgültige Vertretung des Revisionswerbers (auch) durch A vor.
Soweit der Revisionswerber die Unzufriedenheit mit der Art seiner gewillkürten Vertretung - sowohl durch Rechtsanwalt Dr. B als auch durch Herrn A - artikuliert, kann nicht nachvollzogen werden, inwiefern durch das Verhalten der Vertreter des Revisionswerbers dem VwG eine mangelhafte Verfahrensführung vorzuwerfen wäre.