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Verfahrensrecht

OGH: Zum Bestimmtheitserfordernis im KEG bei Inhaberpapieren

Die erforderliche Beschreibung der Urkunde muss nicht nur dem Verpflichteten, sondern insbesondere auch dem Gericht und potenziellen dritten Inhabern die Prüfung ermöglichen, welche konkrete Urkunde von der Kraftloserklärung betroffen sein soll

12. 09. 2016
Gesetze:   § 3 KEG, § 9 AußStrG
Schlagworte: Kraftloserklärung von Urkunden, Bestimmtheit des Begehrens, Inhaberpapier, Gewinnschein, Individualisierung

 
GZ 8 Ob 69/16d, 17.08.2016
 
OGH: Gem § 3 Abs 2 KEG hat der Antragsteller eine Abschrift der Urkunde vorzulegen oder deren wesentlichen Inhalt und alles anzugeben, was zur Erkennbarkeit der Urkunde erforderlich ist. Daraus folgt, dass der Inhalt bzw die Merkmale der betroffenen Urkunden selbst (zB Stücknummer) konkret beschrieben werden müssen. Dies gilt insbesondere dann, wenn mehrere ähnliche oder gleichartige Urkunden im Umlauf sind. Für Gewinnscheine (hier Inhaberpapiere) ist dies typischerweise der Fall; auch im vorliegenden Fall bestehen mehrere Gewinnscheine zu einer bestimmten Serie. Demgegenüber genügt es nicht, im Antrag auf andere Dokumente (hier Zeichnungsauftrag) zu verweisen, um die Individualisierung dem Verpflichteten zu überlassen.
 
Die erforderliche Beschreibung der Urkunden muss nicht nur dem Verpflichteten, sondern insbesondere auch dem Gericht und auch potenziellen dritten Inhabern die Prüfung ermöglichen, welche konkreten Urkunden von der Kraftloserklärung betroffen sein sollen. Die Erkennbarkeit der betroffenen Urkunden auch für die Teilnehmer am Rechtsverkehr ergibt sich aus der Zweckbestimmung der Kraftloserklärung. Diese liegt in der Verhinderung des Missbrauchs eines abhanden gekommenen Papiers sowie in der Wahrung der Rechte des Eigentümers aus dem Papier. Die Einleitung eines Aufgebotsverfahrens nach dem KEG setzt voraus, dass die für kraftlos zu erklärende Urkunde dem Antragsteller abhanden gekommen oder vernichtet wurde (§ 1 Abs 1 KEG). Der Beschluss über die Kraftloserklärung tritt an die Stelle der abhanden gekommenen Urkunde und vermittelt demjenigen, der die Kraftloserklärung erlangt hat, jene Legitimationswirkung, die ihm die für kraftlos erklärte Urkunde gegeben hätte (§ 13 KEG). Aufgrund dieser Wirkungen muss jeder, der über gleichartige Urkunden verfügt, verlässlich beurteilen können, ob gerade die in seiner Gewahrsame stehende Urkunde vom Aufgebotsverfahren betroffen ist. Die Frage, welche Angaben zu den Urkunden enthalten sein müssen, um sie hinreichend zu bezeichnen, betrifft den Einzelfall.
 
 
 

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