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Verfahrensrecht

OGH: Zur Verbücherung einer Amtsbestätigung gem § 182 Abs 3 AußStrG

Ob die Eintragung mit Rücksicht auf den Buchstand zulässig ist, hat auch bei einer Amtsbestätigung gem § 182 Abs 3 AußStrG das Buchgericht zu prüfen; die Eintragung ist abzulehnen, wenn ihr ein bücherliches Hindernis entgegensteht

12. 09. 2016
Gesetze:   § 182 AußStrG, § 94 GBG, § 364c ABGB
Schlagworte: Außerstreitverfahren, Verlassenschaftsverfahren, Amtsbestätigung, Verbücherung, Grundbuchsverfahren, Belastungs- und Veräußerungsverbot, Wohnungseigentum, Eigentümerpartner, Mindestanteil

 
GZ 5 Ob 101/16p, 11.07.2016
 
OGH: Die Amtsbestätigung gem § 182 Abs 3 AußStrG soll demjenigen, der nicht wie der Erbe das Eigentumsrecht schon mit dem Eintritt der Rechtskraft der Einantwortungsurkunde erwirbt, den Erwerb seines Eigentums durch Eintragung im GB ermöglichen. Durch die Amtsbestätigung wird der Nachweis erbracht, dass dem angestrebten Erwerbsvorgang keine verlassenschaftsgerichtlichen Bedenken entgegenstehen. Als Beschluss über grundbücherliche Eintragungen ist sie der Rechtskraft fähig und damit gem § 94 Abs 2 GBG der Überprüfung durch das Grundbuchgericht insoweit entzogen, als dieses sich darauf zu beschränken hat, über die Zulässigkeit der Eintragung mit Rücksicht auf den Grundbuchstand zu entscheiden. Ob die Eintragung mit Rücksicht auf den Buchstand zulässig ist, hat daher das Buchgericht zu prüfen. Die Eintragung ist abzulehnen, wenn ihr etwa ein bücherliches Hindernis (hier: Belastungs- und Veräußerungsverbot bei Eigentümerpartnerschaft nach § 13 WEG 2002) entgegensteht.
 
Die Frage, ob durch eine eingetragene Verfügungsbeschränkung ein Hindernis aus dem Grundbuchstand der begehrten Bewilligung entgegensteht, ist gem § 94 Abs 1 Z 1 GBG im Grundbuchverfahren materiell zu prüfen. Ist dies der Fall, bedarf eine Verfügung regelmäßig der Zustimmung des Verbotsberechtigten in einverleibungsfähiger Form. Abhandlungsrechtliche Fragen sind damit nicht angesprochen, sodass die Prüfung, ob das auf den Anteilen am Mindestanteil zugunsten von Berechtigten gem § 364c ABGB eingetragene Belastungs- und Veräußerungsverbot der begehrten Eintragung entgegensteht, im Grundbuchsverfahren zu erfolgen hat.
 
 

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